Verwaltungsgerichtshof
25.09.2019
Ra 2019/09/0091
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der T K in S, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26. März 2019, LVwG 30.9-957/2018-13, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig und verhängte über sie eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig. 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG sind die Behörden gemäß Paragraph 50, Absatz eins, GSpG und die in Paragraph 50, Absatz 2, und 3 GSpG genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Paragraph 50, Absatz eins, GSpG, dem Amtssachverständigen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, GSpG und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen nachkommt.
5 Mit den in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden. Bereits aus Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber möglichst umfassende Mitwirkungspflichten vorsehen wollte (siehe etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066).
6 Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes eingehalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass wenn die im Zeitpunkt der Kontrolle fehlende Betriebsbereitschaft vorgefundener Glücksspieleinrichtungen zur Verneinung der glücksspielrechtlichen Duldungs- und Mitwirkungspflichten führen würde, gerade nicht ermittelt werden könnte, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in Bezug auf die vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen eingehalten werden. Regelungsgegenstand des Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz GSpG ist daher der Adressatenkreis der Duldungs- und Mitwirkungsplichten, nicht aber der Status der vorgefunden Glücksspieleinrichtungen. Eine andere Auslegung würde den Zweck der normierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten vereiteln vergleiche , VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004).
7 Anders als die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nun meint, hat das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin bereitgehaltenen All-in-One-Bildschirm-Computer samt Cash-Box sehr wohl als Glücksspieleinrichtungen qualifiziert. Ob für diese Beurteilung ausreichende Beweisergebnisse vorhanden waren, stellt jedoch eine Frage der Beweiswürdigung dar, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als reine Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0196, mwN), was in der Revision jedoch nicht aufgezeigt wird.
8 Die Revisionswerberin bestreitet ferner weder die Feststellung, dass sie der mehrfach an sie gerichteten Aufforderung, die noch betriebswarmen Geräte wieder einzuschalten und in betriebsbereiten Zustand zu versetzen, nicht nachgekommen ist, noch zeigt sie konkret auf, aus welchem Grund ihr die Erfüllung der Aufforderung nicht möglich gewesen wäre vergleiche , wieder VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004). Mit der pauschalen Behauptung, die Revisionswerberin habe nicht die faktische Macht gehabt, für die Verfügbarkeit der Geräte zu sorgen, wird eine relevante Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt. 9 Da das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision auch sonst keine Rechtsfrage aufwirft, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090091.L00