Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0117

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/08/0168 E 07.01.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des D B P in S, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. Mai 2019, Zl. LVwG 30.12-777/2019-14, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe vom EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 5. Februar 2019 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bestraft, weil er es "als Verantwortliche(r) der Firma" P. OG zu verantworten habe, dass die genannte "Firma" als Dienstgeberin drei namentlich bezeichnete Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt bei der Krankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 730,-- verhängt.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde in einem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz auf ihren Bescheid und das angefochtene Erkenntnis verwiesen hat, erwogen:

4 Der Revisionswerber erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darin, dass weder dem Straferkenntnis der belangten Behörde noch dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zu entnehmen sei, auf welche Rechtsgrundlage sich eine "Haftung" des Revisionswerbers stütze, womit diese Rechtsakte wesentlich mangelhaft seien und der geltenden Rechtsprechung widersprächen.

5 Damit macht der Revisionswerber einen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führenden Spruchfehler geltend, sodass sich die Revision als zulässig und berechtigt erweist. 6 Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das Verwaltungsgericht ist nach dieser Bestimmung u.a. verpflichtet, das eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach Paragraph 9, VStG konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben vergleiche , VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098, mwN). 7 Im Spruch des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses wird dem Revisionswerber, wie dargestellt, als Verantwortlichem der P. OG zur Last gelegt, dass deren pflichtversicherte Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien. Es fehlt an jeder Konkretisierung dieses Spruchs im Hinblick auf die Grundlage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Revisionswerbers, wobei im Fall einer Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Außenvertretungsbefugnis ergibt, eindeutig angeführt werden müsste vergleiche , VwGH 29.5.2009, 2009/03/0018, mwN).

8 Da der durch das angefochtene Erkenntnis bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses somit nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

9 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. September 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080117.L01