Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0092

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Arbeitsmarktservice Baden in 2500 Baden bei Wien, Josefsplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2019, Zlen. W164 2164873-1/19E, W164 2165021-1/19E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: N römisch eins in B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden des Mitbeteiligten gegen die Bescheide bzw. gegen die Beschwerdevorentscheidung des revisionswerbenden Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS), mit denen der Verlust der Notstandshilfe vom 20. April bis 7. Mai und vom 8. bis 31. Mai 2017 ausgesprochen worden war, Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, und 5 VwGVG (ersatzlos) behoben. Der Mitbeteiligte habe am 18. April 2017 an einer "Jobbörse" teilgenommen. Auf die Frage, ob er bereit sei, in jeglichem Bereich des sozialökonomischen Betriebes zu arbeiten, habe er mit "Ja, aber in welchem Bereich?" geantwortet. Es sei nicht als erwiesen anzunehmen, dass der Mitbeteiligte bewusst jegliche Arbeit habe ablehnen bzw. das Gespräch mit (bedingtem) Vorsatz zum Scheitern habe bringen wollen.

5 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6 Das AMS erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aussagen des Mitbeteiligten und nicht den Aussagen der beiden Mitarbeiterinnen des sozialökonomischen Betriebes gefolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hätte "bei einer den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechenden Erwägung zu einer anderen Einschätzung kommen können".

7 Rechtsfragen des Verfahrensrechts - wie hier die behauptete unrichtige Sachverhaltsfeststellung - sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Bundesverwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 9.3.2016, Ra 2016/08/0045). Solche Umstände vermag die Revision bei dem ordnungsgemäß begründeten und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis nicht einmal ansatzweise aufzuzeigen.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080092.L00