Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0022

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Arbeitsmarktservice St. Pölten in 3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2018, Zl. W164 2154314-2/7E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: G M in R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des revisionswerbenden Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 1. März 2017 über den Verlust der Notstandshilfe vom 8. Februar bis 4. April 2017 gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGG ersatzlos behoben, weil der Mitbeteiligte keinen Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG verwirklicht habe. 5 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 6 Das AMS erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass "der Revisionsgegner" (das Verwaltungsgericht) die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise (insbesondere die Angaben des Mitbeteiligten) unrichtig gewürdigt habe.

7 Rechtsfragen des Verfahrensrechts - wie hier die behauptete unrichtige Sachverhaltsfeststellung - sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 8.8.2018, Ra 2018/08/0176 u.a.). Davon kann im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht für glaubwürdig angesehenen Angaben des Mitbeteiligten keine Rede sein.

8 Das Institut der außerordentlichen Revision hat auch nicht

den Zweck, allfällige nachteilige Folgen zu sanieren, die daraus entstehen, dass das AMS meint, "auf Grund der klaren Sach- und Rechtslage und mangels Personalressourcen" nicht an der Wahrheitsfindung im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitwirken zu müssen.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Mai 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080022.L00