Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG in Purkersdorf, diese vertreten durch Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 31. Juli 2019, LVwG 53.28-447/2017-13, betreffend Einforstungsrechte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Steinach; mitbeteiligte Parteien: 1. O und 2. J, und 3. R 8), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 31. Juli 2019 wurde in Stattgabe der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, vom 9. Jänner 2017 und gleichzeitiger Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gemäß einem näher genannten Übereinkommen die Übertragung von Holzbezugsrechten auf eine Liegenschaft der drittmitbeteiligten Partei verfügt. 2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin als bezüglich des Holzbezugsrechts verpflichtete Partei außerordentliche Revision, die sie mit dem Antrag verband, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Weder die mitbeteiligten Parteien noch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde haben sich - trotz Möglichkeit zur Stellungnahme - zum vorliegenden Antrag geäußert. Insbesondere wurden von der belangten Behörde auch keine zwingenden öffentlichen Interessen geltend gemacht, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

4 Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 25. November 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070097.L00