Verwaltungsgerichtshof
19.12.2019
Ro 2019/07/0012
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. August 2019, Zl. LVwG-500464/22/Wg, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn; mitbeteiligte Partei: GL in M, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Mitbeteiligte ist seit 13. Mai 2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der N. GmbH. Diese Gesellschaft betreibt am Standort B., KG W., eine Betriebsanlage.
2 Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 2. November 1977 wurde Horst N., einem Rechtsvorgänger der N. GmbH, unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der im Bereich seines Betriebs auf den Grundstücken Nr. 52/1, 52/2, 52/3, 52/4 und 52/5, alle KG W., anfallenden Niederschlagswässer in den L.-Bach sowie zum Bau und Betrieb der hiezu erforderlichen Anlagen erteilt. Das Maß der Wasserbenutzung zur Ableitung dieser Oberflächenwässer wurde mit 80 l/s festgesetzt.
3 Die Betriebsanlage des Horst N. wurde auf der Grundlage von gewerberechtlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 10. Mai 1988, 28. August 1995, 12. November 1997 und 19. Dezember 2007 laufend erweitert.
4 Mit dem zuletzt genannten Bescheid vom 19. Dezember 2007 erteilte die belangte Behörde Horst N. die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. 52/1 und 52/2, KG W., durch die Errichtung und den Betrieb eines Lager- und Manipulationsplatzes mit Kranbahn "nach Maßgabe der bei den Augenscheinsverhandlungen am 05.10.2006 und am 29.11.2007 vorgelegenen Projektunterlagen bzw. der im Befund festgelegten Beschreibungen (...)". Dieser Spruch erging auf der Grundlage der Paragraphen 74,, 81 und 359 GewO 1994 sowie Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.
5 Dem diesbezüglichen Antrag des Horst N. vom 10. Februar 2006 lag eine technische Beschreibung einer näher bezeichneten Ziviltechnikergesellschaft vom 11. Oktober 2006 zu Grunde, in der das zu genehmigende Bauvorhaben als "Errichtung eines Lager- und Manipulationsplatzes mit Kranbahn - Einreichpläne vom 17.07.1995 mit Änderung v. 10.10.2006" beschrieben wurde. Aus einem diesen Unterlagen beigelegten Auszug aus dem ergänzten und geänderten "Einreichplan v. 17.7.1995" geht hervor, dass zwei Anlagen von den Grundstücken Nr. 52/1 ("Strang 2") und 52/2 ("Strang 1") ausgehend in den L.-Bach eingebunden waren. 6 Mit Straferkenntnis vom 12. Februar 2019 legte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als außenvertretungsbefugtem Organ der N. GmbH zur Last, diese Gesellschaft leite seit Dezember 2015 bis zumindest 9. Jänner 2019 auf dem Grundstück Nr. 2096/2, KG S., Niederschlagswässer von Dachflächen von rund 2.100 m2 und Asphaltflächen von rund 2.700 m2 über Strang 2 in den L.-Bach ab, wodurch die Menge der bewilligten Einwirkung auf diesen Bach (80 l/s über Strang 1) erheblich geändert werde. Es würden zusätzlich 50 l/s beim einjährlichen und 89 l/s beim fünfjährlichen "Ereignis" abgeleitet. Die N. GmbH nehme eine nach "§ 32 Absatz 2, Litera e, WRG 1959" bewilligungspflichtige Einwirkung auf den L.-Bach vor, ohne dass die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorliege.
7 Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Mitbeteiligte dadurch Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit "§ 32 Absatz 2, Litera e, WRG 1959" in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt, weshalb sie über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 700,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 32 Stunden verhängte. 8 Die belangte Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
9 Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 2. November 1977 sei Horst N. die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Niederschlagswässern (Dach- und Asphaltflächenwässern) des bestehenden Betriebs in den L.-Bach über Strang 1 im Ausmaß von 80 l/s erteilt worden.
10 Heute würden zusätzlich die Wässer der Dachflächen von rund
2.100 m2 und Asphaltflächen von rund 2.700 m2 über den neu errichteten Strang 2 ohne wasserrechtliche Bewilligung und ohne jegliche Retention oder Vorreinigung in den L.-Bach eingeleitet. 11 Die quantitative Belastung für das Gewässer sei bei einer Fläche von insgesamt 4.800 m2, die ohne Retention eingeleitet werde, jedenfalls erheblich und stelle eine hydraulische Belastung für den L.-Bach dar. Bei einem einjährlichen Regenereignis würden 50 l/s und bei einem fünfjährlichen Regenereignis 89 l/s über Strang 2 in den L.-Bach abgeleitet. Die derzeit bewilligte Ableitungsmenge von 80 l/s über Strang 1 sei in Bezug auf die Wasserführung des L.-Bachs hoch, und es habe schon diese bewilligte Menge Auswirkungen auf die Wasserführung in Form eines Spülstoßes.
12 Dem Mitbeteiligten sei eine Glaubhaftmachung, dass kein Verschulden vorliege, nicht gelungen. Ihm müsse die widerrechtliche Einleitung der Wässer in den L.-Bach seit geraumer Zeit bewusst sein, weil die N. GmbH bereits im Dezember 2015 ein Projekt zur Niederschlagswässerableitung eingereicht habe und spätestens seit diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass Niederschlagswässer von Dachflächen und Asphaltflächen über Strang 2 in den L.-Bach abgeleitet würden und dadurch die Menge der bewilligten Einwirkung auf den L.-Bach (80 l/s über den Strang 1) erheblich geändert würde.
13 Es seien in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten laufend betriebliche Erweiterungen vorgenommen worden. Die dadurch erforderlichen Anpassungen der Niederschlagswässerbeseitigung seien jedoch über Jahre hinweg nicht in Angriff genommen worden. Es seien seit der negativen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach das im Dezember 2015 eingereichte Projekt in der vorgesehenen Form nicht bewilligungsfähig sei, auch keinerlei Bemühungen getätigt worden, um die Niederschlagswässerbeseitigung anzupassen bzw. die unrechtmäßige Ableitung über den Strang 2 einzustellen.
14 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG ein. Die Revision erklärte es für zulässig. 15 Es stellte fest, aus dem Betriebsareal der N. GmbH würden über den mit Bescheid vom 2. November 1977 bewilligten Strang 1 Oberflächenwässer in den L.-Bach eingeleitet. Der von der belangten Behörde beanstandete Strang 2 sei nicht von dieser Bewilligung umfasst, aber bereits in den mit den gewerberechtlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 28. August 1995, 12. November 1997 und 19. Dezember 2007 genehmigten Projektunterlagen eingezeichnet.
16 Zur Erweiterung des Betriebs auf das heutige Ausmaß habe der L.-Bach verlegt werden müssen. Die belangte Behörde habe dazu dem damaligen Grundeigentümer Horst N. bereits mit Bescheid vom 23. Februar 2004 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Mit dem eben erwähnten Bescheid vom 19. Dezember 2007 sei die Erweiterung der Betriebsanlage gewerbebehördlich genehmigt worden. 17 Die heute vorhandenen Betriebsflächen entsprächen dem mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 bewilligten Lageplan. Bei der Umsetzung dieser Genehmigung und der wasserrechtlich bewilligten Bachumlegung sei Strang 2 in den L.-Bach eingebunden worden. Mit Bescheid vom 14. März 2014 habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Anlage mit der mit Bescheid vom 23. Februar 2004 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimme. 18 Die im mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 genehmigten Lageplan als D6, D7, D8 und F8 bezeichneten Flächen entwässerten über Strang 2 in den L.-Bach. Strang 2 sei entsprechend leistungsfähig, um die auf den genannten Flächen anfallenden Oberflächenwässer in den L.-Bach abzuleiten.
19 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, Strang 2 sowie die Flächen D6, D7, D8 und F8 seien bereits in den Projektunterlagen, die mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 gewerbebehördlich genehmigt worden seien, eingezeichnet. Diese Genehmigung gelte daher gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 als wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 32, WRG 1959. Um die Betriebserweiterung umsetzen zu können, sei die Verlegung des L.- Bachs zudem wasserrechtlich bewilligt und gemäß Paragraph 121, WRG 1959 kollaudiert worden.
20 Die Genehmigung vom 19. Dezember 2007 gelte zudem gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 als wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der auf den Flächen D6, D7, D8 und F8 anfallenden Oberflächenwässer. Im genannten Bescheid sei kein Maß der Wasserbenutzung für die Einleitung festgelegt worden. Der Bedarf des Unternehmens zur Zeit der Genehmigung vom 19. Dezember 2007 habe darin bestanden, die im genehmigten Lageplan eingezeichneten Betriebsflächen über Strang 2 in den L.-Bach zu entwässern. Strang 2 weise dazu die entsprechende Leistungsfähigkeit auf.
21 Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage werde die Wirksamkeit der Genehmigung gemäß Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 nicht berührt. Inhaberin der Betriebsanlage sei derzeit die N. GmbH. Die Genehmigung vom 19. Dezember 2007 gelte daher gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 für die N. GmbH als wasserrechtliche Bewilligung im Sinn des Paragraph 32, WRG 1959.
22 Die Einleitung in den L.-Bach im angelasteten Zeitraum sei somit nicht ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erfolgt und stelle daher keine Verwaltungsübertretung im Sinn des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 dar. Aus diesem Grund sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
23 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob eine gewerbebehördliche Genehmigung, in der kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt worden sei, gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 nach dem Bedarf des Unternehmens im Genehmigungszeitpunkt auszulegen sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden sei. Des Weiteren sei keine Rechtsprechung zur Frage vorhanden, ob eine gewerbebehördliche Genehmigung im Sinn des Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 gemäß Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 für den jeweiligen Inhaber der Betriebsanlage - unabhängig von der Bestimmung des Paragraph 22, WRG 1959 - als wasserrechtliche Bewilligung gelte.
24 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
25 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision beantragt. 26 Die belangte Behörde erstattete eine Eingabe mit der Anmerkung, dass die Ausführungen und Rechtsansichten der revisionswerbenden Partei "vollinhaltlich geteilt" würden.
27 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
28 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
29 Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
30 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
31 Die revisionswerbende Partei stützt sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision - erkennbar - lediglich auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene erste Rechtsfrage. Diese sei ihrer Ansicht nach insofern zu konkretisieren, als zu klären sei, "unter welchen Voraussetzungen (wann bzw. inwieweit) - bezogen auf eine gewerbebehördliche Genehmigung - im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 Zweifel über das Maß der Wasserbenutzung bestehen können."
32 Das Maß der Wasserbenutzung sei grundsätzlich im Bewilligungsbescheid zu bestimmen (Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959). Im vorliegenden Fall sei das Maß der Wasserbenutzung zur Einleitung in den L.-Bach mit Bescheid vom 2. November 1977 abschließend bestimmt worden. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2007 eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserbenutzung erteilt worden wäre. Wenn aber eine wasserrechtliche Bewilligung durch diesen Bescheid nicht vorliege, könne dadurch auch nicht ein Maß der Wasserbenutzung bestimmt worden sein, das nunmehr zweifelhaft wäre. Das Verwaltungsgericht hege jedoch Zweifel hinsichtlich des Maßes der Wasserbenutzung und löse dadurch die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf der Grundlage der Rechtsansicht, dass überhaupt ein Maß der Wasserbenutzung ohne wasserrechtliche Bewilligung bestimmt werden könnte. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gestützt werden könnte, sei nicht ersichtlich. 33 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
34 Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, aufgehobene Paragraph 77 a, Absatz 6, GewO 1994 lautete (auszugsweise):
"(6) Bei der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999, bezieht sich auf folgende mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:
(...)
4. Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
(...)
Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen."
35 Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, lautet (auszugsweise):
"(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
(...)
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist."
36 Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 in seiner hier maßgeblichen Stammfassung lautet:
"§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist."
37 Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005, lautet (auszugsweise):
"§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung
gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:
(...)
3. Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
(...)
Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu."
38 Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, eingefügte Ziffer 6, des Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 lautet:
"6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern."
39 Paragraph 32, Absatz eins,, 2 und 5 WRG 1959 lauten (auszugsweise):
"§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
(...)
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
(...)
40 Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 lautet:
"§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2,
erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und
die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen."
41 Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 lautet:
"(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist."
42 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass dem Rechtsvorgänger der N. GmbH mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2007 eine gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung der auf den Grundstücken Nr. 52/1 und 52/2, beide KG W., gelegenen Betriebsanlage erteilt wurde.
43 Im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 sind - ebenso wie im Verfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage - die Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu wahren. Dabei ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994;
vergleiche VwGH 22.2.2011, 2010/04/0116). Erfüllt die betreffende Maßnahme hingegen einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand nach Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994, ist die Gewerbebehörde zur Wahrung des Schutzes der Gewässer zuständig vergleiche in diesem Sinn VwGH 5.4.2017, Ra 2015/04/0028).
44 Nach dem mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, neu geregelten Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinn der Ziffer eins, bis 5 dieser Bestimmung handelt. In diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden.
45 Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sieht die Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen im Fall von mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer Betriebsanlage verbundenen Abwassereinleitungen in Gewässer im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e WRG 1959 vor. Zur Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in einem gewerberechtlichen Betriebsanlagen(änderungs) genehmigungsverfahren stellt Ziffer 3, somit nicht auf das vollumfängliche Vorliegen der Bewilligungstatbestände des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b oder e WRG 1959, sondern ausdrücklich nur auf "Abwassereinleitungen" in "Gewässer" im Sinn dieser Bestimmung ab.
46 Der L.-Bach stellt unzweifelhaft ein Gewässer im Sinn des WRG 1959 dar vergleiche dazu Bachler in Oberleitner/Berger, WRG4 (2018) vor Paragraph eins, Rz 2).
47 Zum Begriff der "Abwassereinleitungen" bringt die revisionswerbende Partei vor, Niederschlagswasser sei nicht "Abwasser" nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), weil dafür eine eigene Begriffsbestimmung in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AAEV vorgesehen sei. Die Einleitung von Niederschlagswasser, welches von Dächern, Parkplätzen oder Straßen gewerblicher Betriebsanlagen stamme, hätte im Jahr 2007 jedoch wegen des Fehlens der erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, eingefügten Ziffer 6, in Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 einer eigenen wasserrechtliche Bewilligung bedurft und daher von der Gewerbebehörde nicht mitbewilligt werden können. 48 Nach der hg. Rechtsprechung ist gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtsprache im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2017/09/0001, mwN). Dies gilt auch für den Begriff des "Abwassers", der durch das WRG 1959 seit jeher vorausgesetzt wird. Darunter ist im Allgemeinen ein durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser zu verstehen. Insoweit ist "Abwasser" ein Sammelbegriff für anthropogen verändertes Wasser mit allen seinen - von Fall zu Fall unterschiedlichen und wechselnden - Inhaltsstoffen und Eigenschaften. Im wasserrechtlichen Sinn ist Abwasser Wasser, dessen sich jemand entledigen will. Es kann sich um verschmutztes Wasser (u.a. Küchenabwässer, häusliche Abwässer, Betriebsabwässer), aber auch um gering oder gar nicht verschmutztes Wasser (wie etwa Niederschlagswässer) handeln vergleiche dazu VwGH 27.2.2019, Ro 2017/05/0003, unter Hinweis auf Lindner in Oberleitner/Berger, WRG4 (2018) Paragraph 32, Rz 12; vergleiche dazu auch die Definition dieses Begriffes für die vorliegende Fallkonstellation in Raschauer, Wasserrecht, Rz 4 zu Paragraph 33 a,). Dieses Verständnis ist daher für die in Paragraph 32, WRG 1959 genannten Bewilligungstatbestände, auf die Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verweist, maßgeblich.
49 Die von der revisionswerbenden Partei angesprochene AAEV sowie die branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen (AEVn) wurden unter anderem auf Grundlage des Paragraph 33 b, WRG 1959 erlassen. Durch die AEVn werden für in einzelnen Abwasserherkunftsbereichen typischerweise zu erwartende Schadstoffe und sonstige Parameter einhaltbare Grenzwerte nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik festgelegt vergleiche Paragraph 33 b, Absatz 3, leg. cit.). Bei der Festlegung der Emissionswerte ist insbesondere auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen Bedacht zu nehmen vergleiche Paragraph 33 b, Absatz 4, leg. cit.). Die AAEV sieht daher differenzierte Begriffsbestimmungen vor, auf die sich die AEVn bei der branchentypischen Festlegung von Schadstoffen in konkreten Abwässern stützen. Aus diesem Grund werden in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AAEV verschiedene Abwässer, wie "Abwasser" im Allgemeinen, "kommunales bzw. häusliches Abwasser", "Niederschlagswasser" und "Mischwasser", definiert. 50 Dies ändert aber nichts daran, dass der Bestimmung des Paragraph 33 b, WRG 1959 der allgemeine Abwasserbegriff des WRG 1959, worunter - wie bereits erwähnt - auch Niederschlagswasser fällt, zu Grunde liegt. Dieser Abwasserbegriff ist daher weiter als jener der AAEV vergleiche Lindner in Oberleitner/Berger, WRG4 (2018) Paragraph 33 b, Rz 1).
51 Die Ableitung von betrieblichen Niederschlagswässern von Dach- und Asphaltflächen über eine Anlage in einen Bach stellt somit eine von Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfasste wasserrechtliche Maßnahmen dar, weil es sich um eine Abwassereinleitung in Gewässer im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 handelt vergleiche zu letzterem VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0027; 30.6.2011, 2009/07/0151, jeweils mwN).
52 Daran vermag auch der Hinweis der revisionswerbende Partei, dass die "Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern" erst mit der Gewerberechtsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, in Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994 eingefügt wurde, nichts zu ändern. Damit wollte der Gesetzgeber ausdrücklich die bis zu dieser Novelle nicht berücksichtigten sogenannten "Oberflächenwässerversickerungen" auf gewerblichen Betriebsanlagen und nicht die "Ableitung" der genannten Oberflächenwässer in die Verfahrenskonzentration einbezogen wissen vergleiche Ausschussbericht 2393 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13). Im vorliegenden Fall der Ableitung von Niederschlagswässern in ein Gewässer wäre Ziffer 6, daher zweifelsohne nicht die richtige Rechtsgrundlage.
53 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der gegenständliche Strang 2 bereits in den mit gewerberechtlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 28. August 1995, 12. November 1997 und 19. Dezember 2007 genehmigten Projektunterlagen eingezeichnet. Aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass Strang 2 bereits in den Einreichplänen vom 17. Juli 1995 eingezeichnet bzw. in den L.-Bach eingebunden war. Unbestritten lag daher die Einleitung der Niederschlagswässer von den Betriebsflächen der gegenständlichen Betriebsanlage in den L.- Bach bereits zum Zeitpunkt des dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2007 zu Grunde liegenden Verfahrens zur Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage vor.
54 Unbestritten hat die belangte Behörde in dem genannten Verfahren jedoch die Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen unterlassen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2007 stützt sich ausdrücklich nur auf die Paragraphen 74,, 81 und 359 GewO 1994 sowie Paragraph 93, ASchG. In dieser Form ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
55 Das Verwaltungsgericht ist dennoch der Ansicht, dass dieser Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid trotz der unterlassenen Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen durch die belangte Behörde als wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 32, WRG 1959 für die Abwassereinleitung über Strang 2 in den L.- Bach gelte und aus diesem Grund dem Mitbeteiligten kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne.
56 Im Schrifttum werden unterschiedliche Meinungen vertreten, ob im Spruch eines im Rahmen der gewerberechtlichen Verfahrens- und Entscheidungskonzentration ergangenen Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheids die anderen jeweils in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften anzuführen sind. Ennöckl/Erlacher vertreten die Ansicht, dass die Behörde den Spruch des Bescheids nach den anzuwendenden Materiengesetzen zu gliedern und die zur Anwendung kommenden Vorschriften ausdrücklich anzuführen habe vergleiche Ennöckl/Erlacher in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO (2015) Paragraph 356 b, Rz 15). Grabler u.a. führen zunächst aus, dass sich die Gliederung des Spruchs in entsprechende Spruchpunkte empfehle, eine solche Verpflichtung jedoch anders als in dem mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001 aufgehobenen Paragraph 77 a, Absatz 6, GewO 1994 im nunmehrigen Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 nicht vorgesehen sei. Sie sind aber dennoch der Ansicht, dass die anderen jeweils in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften im Spruch des Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheids "iVm Paragraph 356 b, Absatz eins, gesondert anzuführen" seien vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 (2011) Paragraph 356 b, Rz 8 und 13). Aus denselben Erwägungen empfehlen Gruber/Paliege-Barfuß zunächst ebenso die Gliederung des Spruchs in einzelne Punkte, vertreten sodann aber, dass die anderen Verwaltungsvorschriften im Spruch "iVm Paragraph 356 b, Absatz eins, ausdrücklich anzuführen" seien vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Anmerkung 9 und 14 zu Paragraph 356 b,).
57 Jedoch wird von einigen Autoren gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der Betriebsanlage durch die Gewerbebehörde selbst dann als Genehmigung nach den anderen Verwaltungsvorschriften gelte, wenn die Behörde die Anwendung materiellrechtlicher Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen einer solchen anderen Verwaltungsvorschrift übersehen haben sollte. Insofern treffe die Gewerbebehörde bei der Vollziehung der Bestimmungen des Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 eine erhöhte Verantwortung vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 Paragraph 356 b, Rz 13 sowie Huber, Die Verfahrenskonzentration aus der Sicht des Projektwerbers, in Furherr/Schwarzer (Hrsg.), Anlagenrecht und Verwaltungsreformgesetz (2002), 27).
58 Vor diesem Hintergrund erachtet es Hauer nicht für geboten, den Spruch des Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheids entsprechend zu gliedern und hält sogar den ausdrücklichen Abspruch über wasserrechtliche oder forstrechtliche Genehmigungskomponenten für verfehlt. Er gesteht zwar ein, dass eine Gliederung der Auflagen nach deren Rechtsgrundlagen aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit nahe liege und statthaft sei, jedoch habe der Bescheidspruch (nur) wie jeder andere gewerberechtliche Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbesc heid zu lauten. Die Anordnung zur Berücksichtigung zusätzlicher Genehmigungskriterien sei nämlich lediglich eine Ergänzung der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Kriterien, die nicht auf den Bescheidspruch durchschlage, sondern lediglich die in der Bescheidbegründung auseinanderzusetzenden Spruchvoraussetzungen ausweite vergleiche Hauer, Probleme der Genehmigungskonzentration im Anlagenrecht der Gewerbeordnung, in Hauer (Hrsg.) Betriebsanlagenrecht im Umbruch (2004), 27, worauf auch Ennöckl/Erlacher, GewO Paragraph 356 b, Rz 15 hinweisen). 59 Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus diesen Gründen veranlasst, zunächst die Frage zu klären, inwieweit ein rechtskräftiger gewerberechtlicher Betriebsanlagen(änderungs)genehm igungsbescheid, dem jegliche Bezugnahme auf eine Mitanwendung anderer Verwaltungsvorschriften fehlt, auch als Bewilligung nach den anderen von Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 erfassten Verwaltungsvorschriften gelten kann.
60 Dazu ist vorwegzunehmen, dass die gemäß Paragraph 58 a, AVG verpflichtende Gliederung des Spruchs eines Bescheids in Spruchpunkte nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Verfahren nach Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 jedenfalls nicht zur Anwendung gelangt, weil es sich hierbei um kein "verbundenes Verfahren" im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG handelt vergleiche - noch zum alten Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG - Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 Paragraph 356 b, Rz 8 und Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Anmerkung 9 zu Paragraph 356 b,). 61 Paragraph 77 a, Absatz 6, letzter Satz GewO 1994 in der Fassung vor dem Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, - der lediglich für der damaligen Anlage 3 unterliegende Betriebsanlagen ("IPPC-Betriebsanlagen") die Mitanwendung anderer Verwaltungsvorschriften vorsah - verpflichtete die Gewerbebehörde ausdrücklich, über die "mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände gesondert (...) abzusprechen". Mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001 wurde im Sinn einer möglichst durchgängigen Verwirklichung des "one-stop-shop-Prinzips" im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts die bisher lediglich für "IPPC-Betriebsanlagen" vorgesehenen Konzentrationsregelungen auf alle genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen erstreckt vergleiche dazu ErläutRV 772 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 61). Zu diesem Zweck wurde Paragraph 77 a, Absatz 6, GewO 1994 gestrichen und Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 geändert, wobei der Gesetzgeber die in Paragraph 77 a, Absatz 6, letzter Satz GewO 1994 getroffene Anordnung des gesonderten Abspruchs über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Bestimmungen in Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 nicht übernommen hat. 62 Die rechtliche Wirkung, dass ein Betriebsanlagen(änderungs)g enehmigungsbescheid auch als Genehmigung/Bewilligung nach anderen Verwaltungsvorschriften gilt, hängt letztlich davon ab, ob das Genehmigungsregime einer Verwaltungsvorschrift durch Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 zwingend in die Konzentration einbezogen worden ist. Im Fall der Rechtskraft eines solchen Bescheids ist es daher gleichgültig, ob die Gewerbebehörde die mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen hinreichend beachtet oder sogar übersehen hat, weil Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 die Genehmigungswirkung nicht an die Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung knüpft. Derartige Mängel eines rechtskräftigen Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbeschei ds schlagen also nicht auf die rechtliche Reichweite eines Genehmigungsausspruchs nach Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 durch, sondern betreffen bloß dessen Rechtmäßigkeit, die jedenfalls nach Rechtskraft nicht mehr aufgegriffen werden kann. Insofern trifft die Gewerberechtsbehörde bei der Vollziehung der Bestimmungen des Absatz eins, eine erhöhte Verantwortung vergleiche dazu Hauer, Genehmigungskonzentration 28 sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 Paragraph 356 b, Rz 13).
63 Das Verwaltungsgericht ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen zu Recht davon ausgegangen, dass die auf Paragraphen 74,, 81 und 359 GewO 1994 gestützte rechtskräftige Betriebsanlagenänderungsgene hmigung vom 19. Dezember 2007 gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auch als wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 gilt und daher dem Mitbeteiligten aufgrund des Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Abwassereinleitung in den L.- Bach kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann. Dass Paragraph 32, WRG 1959 nicht in den Spruch des Bescheids aufgenommen wurde und letztlich die belangte Behörde jegliche Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen unterlassen hat, schadet dieser Genehmigungsfiktion nach den eben dargestellten Erwägungen nicht. Vielmehr wäre es an ihr gelegen, anhand der Projektunterlagen - denen auch der eingangs erwähnte Einreichplan mit den bereits eingezeichneten beiden Strängen zu Grunde lag - zu überprüfen, welche anderen Verwaltungsvorschriften im gewerberechtlichen Verfahren mitanzuwenden sind. Den Rechtsvorgänger der N. GmbH traf jedenfalls keine Pflicht zur Ermittlung oder Konkretisierung der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen.
64 Zu beantworten bleibt die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine gewerbebehördliche Genehmigung, in der kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt wurde, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 nach dem Bedarf des Unternehmens im Genehmigungszeitpunkt auszulegen sei. Entgegen der Meinung der revisionswerbenden Partei hat das Verwaltungsgericht diese Rechtsfrage gerade nicht "auf Grundlage der Rechtsansicht, dass überhaupt ein Maß der Wasserbenutzung ohne wasserrechtliche Bewilligung bestimmt werden könnte", gelöst, weil es rechtsrichtig davon ausging, dass die rechtskräftige Betriebsanlagenänderungsgene hmigung vom 19. Dezember 2007 auch als wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 gilt.
65 Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide, die das Maß der zulässigen Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmen. Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung voraus vergleiche VwGH 29.10.2015, 2012/07/0076, mwN). Ein rechtskräftiger gewerberechtlicher Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid, der aufgrund der in Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 aufgezählten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände in einem konzentrierten Verfahren erging, gilt - wie bereits erwähnt - als
wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959. Auch wenn Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 nur die Anwendung von materiellen Genehmigungsvoraussetzungen bei der Erteilung von Bewilligungen nennt, ist kein Grund erkennbar, nach rechtskräftiger Erteilung einer Genehmigung Auslegungsregeln wie diejenige des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 nicht anzuwenden. Sofern ein solcher Bescheid kein Maß der Wasserbenutzung festlegt, ist daher nach der Auslegungsregel des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 vorzugehen.
66 Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht "bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. Die damit zum Ausdruck gebrachte Auslegungsregel stellt bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf ab, somit nicht auf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Bedarfsveränderungen. Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 dient - sofern im Bewilligungsbescheid das Maß der Wasserbenutzung nicht ausdrücklich festgelegt ist - der Ermittlung des Maßes der konsentierten Wasserbenutzung, weshalb etwa nicht an das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot anzuknüpfen ist. Bei der Ermittlung des historischen Bedarfs gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 ist somit letztlich auf die Wassermenge abzustellen, die der Wasserberechtigte bei voller Ausnützung seiner - bewilligten - Anlagen für seine Unternehmung im Zeitpunkt der Bewilligung benötigte; daher kann etwa als Indiz die Leistungsfähigkeit rechtmäßiger Stau- und Einlassvorrichtungen herangezogen werden vergleiche VwGH 22.12.2016, Ro 2014/07/0056, mwN). Auch das Maß der Wasserbenutzung, das in einem rechtskräftigen gewerberechtlichen Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid nicht bestimmt wurde, richtet sich daher gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 nach dem Bedarf des Unternehmens im Genehmigungszeitpunkt.
67 Das Verwaltungsgericht ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Maß der Wasserbenutzung zur Ableitung der auf den Betriebsflächen der gegenständlichen Betriebsanlage anfallenden Niederschlagswässer über Strang 2 in den L.-Bach nach dem Bedarf des Unternehmens zum Zeitpunkt der Bewilligung vom 19. Dezember 2007 richtet. Dieser Bedarf bestand gerade darin, die im Lageplan eingezeichneten Betriebsflächen über Strang 2 in den L.-Bach zu entwässern. Strang 2 weist nach den Feststellungen auch eine entsprechende Leistungsfähigkeit auf, um die auf den Betriebsflächen der N. GmbH anfallenden Niederschlagswässer in den L.-Bach abzuleiten. Das Verwaltungsgericht durfte somit das Indiz der Abflussleistung der genannten Anlage zur Ermittlung des historischen Bedarfs heranziehen.
68 Entgegen der Meinung der revisionswerbenden Partei wurde daher im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 2. November 1977 das Maß der Wasserbenutzung nicht "abschließend" bestimmt, weil zu diesem Zeitpunkt die Niederschlagswässer der Betriebsflächen nur über Strang 1 abgeleitet wurden. Aufgrund der wasserrechtlichen Mitbewilligung der Abwassereinleitung über Strang 2 durch den Bescheid vom 19. Dezember 2007 wäre in diesem ebenso ein Maß der Wasserbenutzung festzulegen gewesen. Daran vermag auch der von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführte Umstand, dass in den Projektunterlagen des Horst N. nur von einer Versickerung der Niederschlagswässer ausgegangen worden sei, nichts zu ändern, weil diese Wässer bereits damals tatsächlich über Strang 2, der bereits im ergänzten bzw. geänderten Einreichplan vom 17. Juli 1995 eingezeichnet und insofern Gegenstand der Bewilligung vom 19. Dezember 2007 war, in den L.-Bach abgeleitet wurden. 69 Abschließend sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgender Feststellung veranlasst:
70 Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. 71 Das Instrumentarium des Paragraph 21 a, WRG 1959 kann auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückginge vergleiche VwGH 29.10.2015, 2012/07/0022 und 0024, mwN). 72 Gemäß Paragraph 356 b, Absatz 3, GewO 1994 sind die nach anderen Verwaltungsvorschriften im Sinn des Absatz eins, bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von der Behörde, hinsichtlich des WRG 1959 nur für die im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen.
73 Vor diesem Hintergrund kommt der Gewerbebehörde die Befugnis zur Abänderung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 21 a, WRG 1959 zu vergleiche VwGH 27.9.2007, 2006/07/0112, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 Paragraph 356 b, Rz 44 und 47). 74 Dies könnte in Zusammenhang mit den von der belangten Behörde festgestellten Auswirkungen auf die Wasserführung des L.- Bachs in Form eines "Spülstoßes" und den von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten "merklichen Wasserspiegelaufhöhungen" Bedeutung erlangen.
75 Auf die vom Verwaltungsgericht bei Zulassung der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage in Bezug auf Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 war nicht einzugehen, weil diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wurde vergleiche dazu etwa VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0022 bis 0024, mwN).
76 Die Revision erweist sich somit als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
77 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Dezember 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J00