Verwaltungsgerichtshof
25.10.2019
Ra 2019/06/0118
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 14. Mai 2019, Zl. LVwG- 318-4/2019-R3, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg einer Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen baupolizeilichen Auftrag der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn mit näher ausgeführten Spruchänderungen keine Folge.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2019 wurde der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Gelegenheit eingeräumt, binnen näher bezeichneter Frist eine Stellungnahme zum Antrag des Revisionswerbers auf aufschiebende Wirkung abzugeben. Die belangte Behörde gab eine diesbezügliche Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof nicht ab; es wurden somit keine öffentlichen Interessen geltend gemacht, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt wären.
5 Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber, schon mit Blick auf die wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
6 Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 25. Oktober 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060118.L00