Verwaltungsgerichtshof
17.07.2019
Ra 2019/05/0111
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0112
Ra 2019/05/0113
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. Mag. M 2. Mag. U, und 3. T Gesellschaft mbH, alle vertreten durch die Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, den gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Mai 2019, Zlen. 1. VGW-111/V/067/12406/2017-46,
2. VGW-111/V/067/12413/2017, 3. VGW-111/V/067/12409/2017, 4. VGW- 111/V/067/12415/2017, 5. VGW-111/V/067/12420/2017, 6. VGW- 111/V/067/12412/2017, 7. VGW-111/V/067/12418/2017 und 8. VGW- 111/V/067/12423/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 13. Bezirk; weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1 Der vorliegende, mit der Revision verbundene Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass durch die Errichtung des Bauvorhabens die Revisionswerber vor vollendete Tatsachen gestellt und eine Beseitigung des Bauvorhabens dann nicht mehr oder nicht rasch genug zu erwarten wäre. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da es sich um ein privates Bauprojekt handle.
2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/07/0344, mwN).
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen, und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen, was jedenfalls Annahmen betrifft, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 20.11.2017, Ra 2017/05/0239, mwN).
5 Im Übrigen kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Revisionswerbers als Nachbarn hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen vergleiche , etwa VwGH 10.9.2014, Ro 2014/05/0065, mwN).
6 Im vorliegenden Fall sind die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Mit dem genannten - zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht ausreichend konkretisierten - Antragsvorbringen wird vor dem Hintergrund des bisher Gesagten ein unverhältnismäßiger Nachteil von den Revisionswerbern nicht dargetan.
7 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17. Juli 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050111.L00