Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0074

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/19/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des DDipl.- Ing. D und 2. der MMag. D, beide vertreten durch Niernberger Kleewein Rechtsanwälte in 8010 Graz, Elisabethstraße 50c, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2018, Zlen. 1. VGW-122/V/043/12952/2016-75, 2. VGW- 122/V/043/12953/2016, betreffend gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: B GmbH, vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2016 wurde der mitbeteiligten Partei eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Gestützt insbesondere auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten (aus den Bereichen Gewerbetechnik, Schalltechnik, Luftreinhaltung, Medizin, Umweltmedizin, Verkehrstechnik und Brandschutz) ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Lärm- oder Geruchsbelästigung bzw. eine Gefährdung der Gesundheit, des Lebens oder des Eigentums (etwa aufgrund von Brandschutzmängeln) der revisionswerbenden Parteien nicht zu erwarten seien.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4 Die belangte Behörde erstattete eine Äußerung, in der sie mitteilte, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie beantragte, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, weil damit für sie unverhältnismäßige Nachteile verbunden wären.

5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet wurde vergleiche , etwa VwGH 25.8.2017, Ra 2017/04/0082, mwN). 7 Ein solcher evidenter Fehler liegt gegenständlich nicht vor:

Die revisionswerbenden Parteien verweisen in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere auf die brandschutztechnischen Mängel des Gebäudes, die in einem von ihnen eingeholten Privatgutachten eines Sachverständigen festgehalten worden seien.

Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber auf der Grundlage eines nicht von vornherein als unschlüssig anzusehenden Amtssachverständigengutachtens, in dem auch zu den von den revisionswerbenden Parteien behaupteten Mängeln Stellung genommen wurde, davon ausgegangen, dass eine Gefährdung oder Belästigung der revisionswerbenden Parteien insoweit nicht vorliege. 8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 26. Juli 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040074.L00