Verwaltungsgerichtshof
16.12.2019
Ra 2019/03/0128
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien, vertreten durch Shmp Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. August 2019, Zl. VGW-101/050/1453/2019, betreffend Auskunftspflicht (mitbeteiligte Partei: Q GmbH, vertreten durch Dr. Matthias Brand, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 4/22), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien ausgesprochen, dass der Magistrat der Stadt Wien die von der mitbeteiligten Partei mit Antrag vom 7. August 2018 begehrte Auskunft zu erteilen habe.
2 Gegen dieses Erkenntnis hat der Magistrat der Stadt Wien Amtsrevision erhoben und den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das mit der Revision verfolgte Ziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt würde, wenn diese Auskunft noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt werden müsste und in diesem Fall - da eine bereits erteilte Auskunft nicht mehr zurückgenommen werden könne - der Rechtsschutz vereitelt würde. 3 Die mitbeteiligte Partei tritt in ihrer Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Antrag entgegen und macht geltend, dass das Interesse der mitbeteiligten Partei darin liege, die Auskunft zeitnah zu erhalten. Im Rahmen einer Interessenabwägung würde bei Weitem das öffentliche Interesse an einem informierten öffentlichen Diskurs, dessen Wesen ein Mindestmaß an Aktualität sei, überwiegen. Zudem könne die Relevanz einer öffentlichen Diskussion sinken, wenn die unzuständigen politischen Entscheidungsträger nicht mehr im Amt seien, wobei die mitbeteiligte Partei auf die im Jahr 2020 stattfindenden Wahlen in Wien verweist. Zudem habe die Amtsrevisionswerberin die ihr entstehenden Nachteile nicht konkretisiert.
4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche , VwGH 12.01.2018, Ra 2018/03/0004).
6 Die Amtsrevisionswerberin hat in ihrer Revision dargelegt, aus welchen - nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin im öffentlichen Interesse gelegenen - Gründen die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft ihrer Ansicht nach nicht zu erteilen sei. Wie im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausgeführt, wäre das Rechtsschutzziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt, müsste diese Informationen noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt werden vergleiche , VwGH 9.1.2004, AW 2003/05/0049, zu einer Auskunftserteilung nach dem UIG). Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen. Das - grundsätzlich berücksichtigungswürdige - Interesse der mitbeteiligten Partei, die begehrte Auskunft "zeitnah" zu erhalten, auch um die durch die begehrte Auskunft zu erhaltenden Informationen in einen öffentlichen Diskurs im Hinblick auf eine bevorstehende Wahl einzubringen, vermag im Hinblick darauf, dass durch eine Auskunftserteilung das Rechtsschutzziel der Revision in jedem Fall vereitelt wäre, in der zu treffenden Abwägungsentscheidung das Interesse der Amtsrevisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu überwiegen.
7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 16. Dezember 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030128.L00