Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dipl. Ing. R S in L, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Dezember 2018, Zl. LVwG-750578/9/ER, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 19. Juli 2018 entzog die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Revisionswerber gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) dessen Waffenbesitzkarte. Begründend führte sie aus, dass gegen den Revisionswerber wegen seiner Kommentare auf der Facebook-Seite "Z" ein Strafverfahren wegen Verhetzung geführt worden sei, das mit einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO geendet habe. Die Behörde gehe davon aus, dass der Revisionswerber die angelasteten Straftaten begangen habe und diese eine Prognose der Unverlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG rechtfertigen würden.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG), die mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde.

     3 Zur Begründung seiner Entscheidung stellte das LVwG fest,

der Revisionswerber habe zu näher genannten Zeitpunkten auf der

Facebook-Seite der "Z" u.a. folgende Kommentare gepostet: zum

Facebook-Eintrag der Z "Mittelmeer: 2016 mehr Tote als im gesamten

Vorjahr": "Wasser hat keine Balken ... alle Schlepperboote an der

Küste versenken und fertig"; zum Facebook-Eintrag der Z

"Waffenverbot gegen Chef der rechtsextremen Identitären": "Wir

sehen, typische Z-Verblödete ... sympathisieren offen mit Gewalt

gegen Andersdenkende. Ich sage: Schade, dass es das Drecksgesindel nur mit Pfefferspray erwischt hat. Ich habe nie sowas mit, da muss mich auf meine Fäuste verlassen - in Notwehr. Ich denke, da ist den Scheißtypen Pfefferspray lieber ...". Gegen den Revisionswerber sei wegen der Postings ein Strafverfahren wegen Paragraphen 283, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, StGB eingeleitet worden, welches mit einem näher umschriebenen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO vorläufig eingestellt worden sei.

4 Auf seiner eigenen Facebook-Seite habe der Revisionswerber, nachdem ihm die Aufnahme in einen Sportschützenverein aufgrund seiner "prononcierten Meinungen", die er sich nicht scheue, publik zu machen, verweigert worden sei, Folgendes veröffentlicht: "Ich denke, Zeile wie die obigen bestätigen Cs Ausführungen von Mäusen und Männern im Allgemeinen sowie zur Entmannung der Gesellschaft im Besonderen. Es ist erschreckend, wie selbst Waffenhersteller, - händler, -besitzer und -vereine vor dem politisch korrekten Establishment auf dem Bauch kriechen - am Biertisch sich lauthals beschweren und in der Öffentlichkeit den Schwanz einklemmen ...". Auf der Internetseite q.at habe der Revisionswerber im Zuge einer Erläuterung zu seinem Buch über den Waffengebrauch an einem näher bezeichneten Tag gepostet: "Die einfache Wahrheit ist: Das Gewaltmonopol wurde veruntreut."

5 Rechtlich folgerte das LVwG, die zitierten Postings demonstrierten die Gewaltbereitschaft des Revisionswerbers, indem er dazu aufgerufen habe, Schlepperboote zu versenken, oder dem "Drecksgesindel" bzw. den "Scheißtypen", als die er - in der Verhandlung vor dem LVwG - das "linke Spektrum" bezeichnet habe, statt Pfefferspray seine Fäuste angedroht habe. Sein Posting "Das Gewaltmonopol wurde veruntreut" habe er in der Verhandlung vor dem LVwG damit erklärt, dass er versucht habe, die Leute aufzurütteln und auf Gefahren hinzuweisen. Im dargelegten Zusammenhang müsse es aber als Aufruf zur Selbstjustiz verstanden werden. Dies jedenfalls in Zusammenschau mit jenem Posting, in dem er von einer "Entmannung der Gesellschaft" geschrieben habe. Es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber sich dazu berufen fühle, selbst den "Schutz" der Gesellschaft vor den von ihm wahrgenommenen Gefahren zu übernehmen, was die Annahme rechtfertige, dass er in Zukunft Waffen missbräuchlich verwenden könnte. Es lägen somit Tatsachen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG vor, weshalb der Revisionswerber nicht mehr als "verlässlich" im Sinne des WaffG anzusehen sei.

6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, das LVwG habe in den Feststellungen seine Postings verkürzt und ohne jeden Zusammenhang dargestellt und daraus auf die Gewaltbereitschaft des Revisionswerbers geschlossen. Dies sei eine völllig unrichtige Herangehensweise, weil zumindest nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Zivil- und Strafsachen inkriminierte Textstellen im Gesamtzusammenhang betrachtet werden müssten. Dass es gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe, sei dem Revisionswerber nicht bekannt. Darüber hinaus greife das angefochtene Erkenntnis auch in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Revisionswerbers ein, und zwar in sein Recht auf Leben, weil das LVwG dem Revisionswerber - im Zusammenhang mit einem Posting - das Recht auf Notwehr abspreche, und in sein Recht auf freie Meinungsäußerung, das ihm das LVwG implizit abspreche.

7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

8 Gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und 3 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.

9 Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde eine Prognose über die zukünftigen Verhaltensweisen des zu Beurteilenden voraus; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne (u.a.) des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038, mwN).

11 Im vorliegenden Fall behauptet der Revisionswerber in der Zulassungsbegründung der Revision, das LVwG habe seine Postings verkürzt wiedergegeben und daraus zu Unrecht auf die Gewaltbereitschaft des Revisionswerbers geschlossen. Er legt aber nicht konkret dar, welche zusätzlichen - gegen die Gewaltbereitschaft des Revisionswerbers sprechenden - Umstände das LVwG hätte berücksichtigen sollen. Schon deshalb ist sein Hinweis auf das Erfordernis, inkriminierte Textstellen müssten im Gesamtzusammenhang betrachtet werden, nicht geeignet, eine revisible Fehlbeurteilung durch das LVwG aufzuzeigen.

12 Soweit die Revision Eingriffe in die verfassungsgesetzlich geschützten Rechte des Revisionswerbers geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden müsste. Ein derartiges Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen vergleiche etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0182, mwN). Abgesehen davon bleibt aber festzuhalten, dass das LVwG dem Revisionswerber nicht etwa das Recht auf Ausübung seines Notwehrrechts bei Lebensgefahr abgesprochen oder das Recht auf freie Meinungsäußerung beurteilt hat, sondern aus seinen im Internet abgegebenen öffentlichen Kommentaren insgesamt auf die Gefahr einer missbräuchlichen bzw. leichtfertigen Verwendung von Waffen infolge einer latenten Gewaltbereitschaft geschlossen hat. Dass diese fallbezogene Prognose die höchstgerichtlichen Leitlinien nicht berücksichtigt hätte, zeigt die Revision in der Zulassungsbegründung nicht auf.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030026.L00