Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Jagdgenossenschaft M, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Jänner 2019, Zl. LVwG- 2018/23/0005-30, betreffend Feststellung einer Eigenjagd (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeindegutsagrargemeinschaft

M-M zH Substanzverwalter der Gemeinde M K,

2. Gemeindegutsagrargemeinschaft M-M zH Substanzverwalter der Gemeinde M A, 3. Gemeindegutsagrargemeinschaft M zH Substanzverwalter R, und 4. S-Provinz Kloster M, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall/Tirol, Pfarrplatz 1), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, mit dem das Eigenjagdgebiet M W festgestellt worden war, als unbegründet abgewiesen. 2 Die antragstellende Partei erhob gegen dieses Erkenntnis Revision, zu der die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und mitbeteiligte S-Provinz Kloster M Revisionsbeantwortungen erstatteten. Die antragstellende Partei hat sich in einem am 11. Juni 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz zu diesen Revisionsbeantwortungen geäußert und den Antrag gestellt, ihrer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Bescheid vom 12. April 2019 den Abschuss eines Auerhahns und mit Abschussplanbescheid vom 25. April 2019 den Abschuss von 2 Stück Gamswild bewilligt habe. Aus der Begründung des Bescheids über die Bewilligung des Abschusses eines Auerhahns gehe hervor, dass der Abschuss nicht auf den Grundstücken des Eigenjagdgebiets M W erfolgen dürfe. Der Abschuss von 2 Stück Gamswild setze wiederum voraus, dass der Revierteil E (Grundstück 1331 KG M) zum Genossenschaftsjagdgebiet M gehöre (dazu legte die antragstellende Partei einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16. März 2018 vor, mit dem unter anderem dieses Grundstück dem Eigenjagdgebiet F angegliedert wurde, sowie ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. November 2018 über die dagegen von der antragstellenden Partei erhobene Beschwerde, in dem festgestellt wurde, dass unter anderem das Grundstück 1331 KG M zum Genossenschaftsjagdgebiet M gehöre, wobei darin allerdings ausdrücklich festgehalten wurde, dass unter anderem das Grundstück 1331 KG M so lange zum Genossenschaftsgebiet M gehöre, als weder eine Ersatzentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol über das Eigenjagdgebiet M W (diese erging mit dem hier angefochtenen Erkenntnis) noch ein Abspruch über eine weitere Beschwerde vorliege).

Die antragstellende Partei meint, es bestehe sohin Unklarheit, ob der Pächter des Genossenschaftsjagdgebiets M das Jagdrecht betreffend vier näher bezeichnete Grundstücke auszuüben berechtigt sei. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Jagdpacht für diese Flächen nicht bezahlt werde. Weiters bestehe die Gefahr, dass bei Bewilligung eines Abschussplans für das Eigenjagdgebiet M W der Jagdausübungsberechtigte dieses Eigenjagdbgebiets Wild "innerhalb des Genossenschaftsjagdgebietes M" erlege. Ein massives Konflikts- und Gefährdungspotential sei weiteres gegeben, wenn auf den strittigen Grundstücken das Jagdrecht sowohl vom Eigenjagdberechtigten als auch vom Pächter des Genossenschaftsjagdgebietes ausgeübt werde.

4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

6 Die von der antragstellenden Partei geltend gemachte "Gefahr", der Jagdpächter werde die Pacht nicht (bzw. nur teilweise) bezahlen, reicht schon deshalb nicht aus, einen unverhältnismäßigen Nachteil zu begründen, weil diese Gefahr weder bescheinigt noch in ihren Auswirkungen konkretisiert wurde. 7 Die behauptete Unklarheit über das Jagdausübungsrecht auf den im Antrag genannten Grundstücken lässt sich auf der Grundlage der mit dem angefochtenen Erkenntnis getroffenen Eigenjagdfeststellung nicht nachvollziehen. Dass der Jagdausübungsberechtigte des festgestellten Eigenjagdgebiets von seinem Jagdausübungsrecht auch Gebrauch machen und in diesem Gebiet Wild erlegen werde, ist eine typische Folge der Eigenjagdfeststellung und vermag damit keinen unverhältnismäßigen Nachteil der antragstellenden Partei darzutun.

8 Schließlich lässt sich auch nicht nachvollziehen, dass auf der Grundlage der mit dem angefochtenen Erkenntnis getroffenen Eigenjagdfeststellung das Jagdrecht auf den im Antrag genannten Grundstücken sowohl vom Pächter des Genossenschaftsjagdgebietes ausgeübt werden könnte.

9 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 13. Juni 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J00