(20)Absatz 20,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 5 Abs. 1a, (...) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. ...Paragraph 5, Absatz eins a,, (...) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. ...
..."
16 III. Würdigung16 römisch drei. Würdigung
17 A. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es den
revisionswerbenden Parteien nicht gelungen, die Zulässigkeit ihrer Revision aufzuzeigen:
18 B. In der Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision wird zunächst die Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht, da ein Zuwiderhandeln gegen § 18 ORF-G keine Verwaltungsübertretung iSd § 38 Abs. 1 ORF-G bilde, weil ein Verstoß gegen diese Vorschrift in § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-G nicht zur Verwaltungsübertretung erklärt worden sei. Das VwG habe demnach eine ihm nicht zustehende Zuständigkeit in Anspruch genommen. 19 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der gegenständlich zu beurteilende Straftatbestand, wonach bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen ist, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden, in § 10 Abs. 12 ORF-G normiert ist. Ein Verstoß gegen diese Norm stellt gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-G eine Verwaltungsübertretung dar. Die zusätzliche Anführung des § 18 ORF-G als verletzte Verwaltungsbestimmung im Straferkenntnis der KommAustria dient offensichtlich lediglich der Klarstellung, dass die in § 10 leg. cit. normierten Grundsätze für das Teletext- und Online-Angebot im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten ebenso zur Anwendung kommen. Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich die Anwendbarkeit des hier maßgeblichen Verwaltungsstraftatbestande s des § 10 Abs. 12 ORF-G auf Online-Angebote bereits klar aus der Bestimmung des § 38 Abs. 1 ORF-G selbst, als diese Bestimmung auf Abrufdienste wie die gegenständliche ORF-TVthek oder die Bereitstellung eines sonstigen Online-Angebots abstellt. 20 Ebenso lassen die Gesetzesmaterialien zur maßgeblichen Novelle keinen Zweifel diesbezüglich offen, zumal dort klargestellt wird, dass die Änderungen die begriffliche Klarstellung bezwecken, dass sich die inhaltlichen Grundsätze des § 10 ORF-G nicht nur auf Radio und Fernsehen, sondern auch auf das Online-Angebot beziehen (vgl. ErläutRV 611 BlgNR, 24. GP, S 43). Gemäß § 4e Abs. 1 ORF-G hat der ORF zur Erfüllung des öffentlichrechtlichen Kernauftrags auch ein Online-Angebot bereitzustellen, welches unter anderem nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G ausgestrahlten Sendungen zu beinhalten hat. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund lässt sich der Abrufdienst ORF-TVThek als Online-Angebot iSd § 4e ORF-G qualifizieren, auf welchen die Bestimmung des § 10 Abs. 12 ORF-G Anwendung findet. Aufgrund der dargestellten Rechtslage vermögen die revisionswerbenden Parteien auch mit ihrem Vorbringen, die Strafnorm des § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-G iVm § 18 Abs. 1 ORF-G iVm § 10 Abs. 12 ORF-G sei nicht hinreichend klar gefasst, nichts zu gewinnen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Ablehnungsbeschluss vom 26. November 2018, E 811/2018-8, hinzuweisen. Diese im Ergebnis auch der vorliegend bekämpften Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtslage erweist sich somit insofern als klar und eindeutig, weshalb die revisionswerbenden Parteien diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermögen. 21 C. Auf Grundlage dieser Ausführungen geht auch das Zulässigkeitsvorbringen, das VwG sei von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen, indem es das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums der revisionswerbenden Parteien verneint habe, obwohl im ORF-G eine Strafbarkeit eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 ORF-G nicht ansatzweise zum Ausdruck komme und einschlägige Rechtsprechung nicht existiere, fehl. Wie bereits ausgeführt, ist nicht § 18 Abs. 1 ORF-G, sondern § 10 Abs. 12 ORF-G iVm § 38 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die hier zu beurteilende und auch im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsstrafbestimmung, weshalb ein (allfällig) entschuldbarer Rechtsirrtum auch nur hinsichtlich dieser Bestimmungen vorliegen könnte. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Erstrevisionswerber zur Einhaltung der ihm als einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Person obliegenden Sorgfaltspflicht zur Objektivierung seiner Rechtsauffassung bezüglich des Inhaltes der übertretenen Rechtsvorschriften - wozu er nach seiner eigenen Darstellung offenbar rechtlichen Rates bedurfte - bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Auskunft einzuholen gehabt hätte. Nach der unbestritten gebliebenen Feststellung des VwG hat der Erstrevisionswerber keine Erkundigungen bei der belangten Behörde eingeholt, weshalb ihm entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht zu Gute kommen kann (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, und VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052, jeweils mwH). Mit dem Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 21. Juni 2017, Ro 2016/03/0011, wonach ein entschuldbarer Rechtsirrtum auch dann vorliege, wenn die Auslegung der betreffenden Bestimmung des ORF-G nicht zweifelhaft sei und dazu keine Rechtsprechung vorliege, vermögen die revisionswerbenden Parteien nichts zu gewinnen, als im Revisionsfall - anders als in der dort zu beurteilenden Rechtssache - ein unionsrechtlich gebotenes einschränkendes Verständnis der hier relevanten gesetzlichen Bestimmung nicht geboten ist.18 B. In der Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision wird zunächst die Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht, da ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 18, ORF-G keine Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G bilde, weil ein Verstoß gegen diese Vorschrift in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G nicht zur Verwaltungsübertretung erklärt worden sei. Das VwG habe demnach eine ihm nicht zustehende Zuständigkeit in Anspruch genommen. 19 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der gegenständlich zu beurteilende Straftatbestand, wonach bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen ist, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden, in Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G normiert ist. Ein Verstoß gegen diese Norm stellt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G eine Verwaltungsübertretung dar. Die zusätzliche Anführung des Paragraph 18, ORF-G als verletzte Verwaltungsbestimmung im Straferkenntnis der KommAustria dient offensichtlich lediglich der Klarstellung, dass die in Paragraph 10, leg. cit. normierten Grundsätze für das Teletext- und Online-Angebot im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten ebenso zur Anwendung kommen. Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich die Anwendbarkeit des hier maßgeblichen Verwaltungsstraftatbestande s des Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G auf Online-Angebote bereits klar aus der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G selbst, als diese Bestimmung auf Abrufdienste wie die gegenständliche ORF-TVthek oder die Bereitstellung eines sonstigen Online-Angebots abstellt. 20 Ebenso lassen die Gesetzesmaterialien zur maßgeblichen Novelle keinen Zweifel diesbezüglich offen, zumal dort klargestellt wird, dass die Änderungen die begriffliche Klarstellung bezwecken, dass sich die inhaltlichen Grundsätze des Paragraph 10, ORF-G nicht nur auf Radio und Fernsehen, sondern auch auf das Online-Angebot beziehen vergleiche , ErläutRV 611 BlgNR, 24. GP, S 43). Gemäß Paragraph 4 e, Absatz eins, ORF-G hat der ORF zur Erfüllung des öffentlichrechtlichen Kernauftrags auch ein Online-Angebot bereitzustellen, welches unter anderem nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit einen Abrufdienst für die in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, und 8 ORF-G ausgestrahlten Sendungen zu beinhalten hat. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund lässt sich der Abrufdienst ORF-TVThek als Online-Angebot iSd Paragraph 4 e, ORF-G qualifizieren, auf welchen die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G Anwendung findet. Aufgrund der dargestellten Rechtslage vermögen die revisionswerbenden Parteien auch mit ihrem Vorbringen, die Strafnorm des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G sei nicht hinreichend klar gefasst, nichts zu gewinnen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Ablehnungsbeschluss vom 26. November 2018, E 811/2018-8, hinzuweisen. Diese im Ergebnis auch der vorliegend bekämpften Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtslage erweist sich somit insofern als klar und eindeutig, weshalb die revisionswerbenden Parteien diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermögen. 21 C. Auf Grundlage dieser Ausführungen geht auch das Zulässigkeitsvorbringen, das VwG sei von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen, indem es das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums der revisionswerbenden Parteien verneint habe, obwohl im ORF-G eine Strafbarkeit eines Verstoßes gegen Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G nicht ansatzweise zum Ausdruck komme und einschlägige Rechtsprechung nicht existiere, fehl. Wie bereits ausgeführt, ist nicht Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G, sondern Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. die hier zu beurteilende und auch im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsstrafbestimmung, weshalb ein (allfällig) entschuldbarer Rechtsirrtum auch nur hinsichtlich dieser Bestimmungen vorliegen könnte. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Erstrevisionswerber zur Einhaltung der ihm als einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Person obliegenden Sorgfaltspflicht zur Objektivierung seiner Rechtsauffassung bezüglich des Inhaltes der übertretenen Rechtsvorschriften - wozu er nach seiner eigenen Darstellung offenbar rechtlichen Rates bedurfte - bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Auskunft einzuholen gehabt hätte. Nach der unbestritten gebliebenen Feststellung des VwG hat der Erstrevisionswerber keine Erkundigungen bei der belangten Behörde eingeholt, weshalb ihm entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht zu Gute kommen kann vergleiche , VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, und VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052, jeweils mwH). Mit dem Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 21. Juni 2017, Ro 2016/03/0011, wonach ein entschuldbarer Rechtsirrtum auch dann vorliege, wenn die Auslegung der betreffenden Bestimmung des ORF-G nicht zweifelhaft sei und dazu keine Rechtsprechung vorliege, vermögen die revisionswerbenden Parteien nichts zu gewinnen, als im Revisionsfall - anders als in der dort zu beurteilenden Rechtssache - ein unionsrechtlich gebotenes einschränkendes Verständnis der hier relevanten gesetzlichen Bestimmung nicht geboten ist.
22 D. Weiters bringen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Begriff der "sonstigen technischen Maßnahme" iSd § 10 Abs. 12 ORF-G. Der ORF habe mit okidoki.ORF.at eine eigene Internetseite für Kinder bereitgestellt, eine solche Trennung von Online-Angeboten für Kinder von sonstigen Angeboten sei als "sonstige Maßnahme" im Sinne des § 10 Abs. 12 ORF-G zu qualifizieren.22 D. Weiters bringen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Begriff der "sonstigen technischen Maßnahme" iSd Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G. Der ORF habe mit okidoki.ORF.at eine eigene Internetseite für Kinder bereitgestellt, eine solche Trennung von Online-Angeboten für Kinder von sonstigen Angeboten sei als "sonstige Maßnahme" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G zu qualifizieren.
23 Wie erwähnt ist gemäß § 10 Abs. 12 ORF-G bei Sendungen mit Entwicklungsbeeinträchtigungspotenzial durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des VwG wurden die gegenständlichen Sendungen zeitlich unbeschränkt in der ORF-TVthek zur Verfügung gestellt. Um Zugang zu den Inhalten der ORF-TVthek zu erlangen, ist es nicht erforderlich sich anzumelden, zu registrieren oder sich zu identifizieren. In der ORF-TVthek konnten im Tatzeitraum gleichermaßen Kinder- wie auch Erwachsenensendungen abgerufen werden, darunter auch die inkriminierten Sendungen. Auf Basis dieser Feststellung gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, mit Erfolg der rechtlichen Beurteilung des VwG entgegenzutreten, dass nämlich keine Maßnahmen getroffen wurden, um dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Auch das Vorliegen einer eigenen Internetseite für Kinder kann daran nichts ändern, zumal ein Zugang über die ORF-TVthek den Feststellungen nach unbeschränkt und altersunabhängig möglich ist und damit jedenfalls auch "Minderjährigen" offensteht, unabhängig davon, welche Altersgruppe dazu zählt. Vor diesem Hintergrund ist die von den revisionswerbenden Parteien behauptete Notwendigkeit einer Vorlage zur Auslegung des Begriffes der "sonstigen Maßnahme" iSd AVMD-RL an den EuGH nicht gegeben. Gleiches gilt für die angeregte Vorlage zur Auslegung des Begriffes "minderjährig" iS der AVMD-RL. Zum Hinweis der Revision auf § 5 Abs. 5 des zwischen Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist schließlich anzumerken, dass eine Rechtsvorschrift, wie sie in § 5 Abs. 5 leg. cit. enthalten ist, weder in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehen noch in dieser Form ausdrücklich von Art. 27 der AVMD-RL verlangt wird.23 Wie erwähnt ist gemäß Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G bei Sendungen mit Entwicklungsbeeinträchtigungspotenzial durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des VwG wurden die gegenständlichen Sendungen zeitlich unbeschränkt in der ORF-TVthek zur Verfügung gestellt. Um Zugang zu den Inhalten der ORF-TVthek zu erlangen, ist es nicht erforderlich sich anzumelden, zu registrieren oder sich zu identifizieren. In der ORF-TVthek konnten im Tatzeitraum gleichermaßen Kinder- wie auch Erwachsenensendungen abgerufen werden, darunter auch die inkriminierten Sendungen. Auf Basis dieser Feststellung gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, mit Erfolg der rechtlichen Beurteilung des VwG entgegenzutreten, dass nämlich keine Maßnahmen getroffen wurden, um dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Auch das Vorliegen einer eigenen Internetseite für Kinder kann daran nichts ändern, zumal ein Zugang über die ORF-TVthek den Feststellungen nach unbeschränkt und altersunabhängig möglich ist und damit jedenfalls auch "Minderjährigen" offensteht, unabhängig davon, welche Altersgruppe dazu zählt. Vor diesem Hintergrund ist die von den revisionswerbenden Parteien behauptete Notwendigkeit einer Vorlage zur Auslegung des Begriffes der "sonstigen Maßnahme" iSd AVMD-RL an den EuGH nicht gegeben. Gleiches gilt für die angeregte Vorlage zur Auslegung des Begriffes "minderjährig" iS der AVMD-RL. Zum Hinweis der Revision auf Paragraph 5, Absatz 5, des zwischen Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist schließlich anzumerken, dass eine Rechtsvorschrift, wie sie in Paragraph 5, Absatz 5, leg. cit. enthalten ist, weder in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehen noch in dieser Form ausdrücklich von Artikel 27, der AVMD-RL verlangt wird.
24 E. Ferner bringen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung vor, dass am 1. Jänner 2019 die Bestimmung des § 5 Abs. 1a VStG idF BGBl I 57/2018 in Kraft getreten sei, wonach die Vermutung fahrlässigen Verhaltens bei Ungehorsamsdelikten nicht gelte, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,-- bedroht sei. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Diese begünstigende Rechtsänderung sei auch noch im Revisionsverfahren und zwar im Wege der Sachentscheidungskompetenz des VwGH wahrzunehmen.24 E. Ferner bringen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung vor, dass am 1. Jänner 2019 die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins a, VStG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018, in Kraft getreten sei, wonach die Vermutung fahrlässigen Verhaltens bei Ungehorsamsdelikten nicht gelte, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,-- bedroht sei. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Diese begünstigende Rechtsänderung sei auch noch im Revisionsverfahren und zwar im Wege der Sachentscheidungskompetenz des VwGH wahrzunehmen.
25 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich nach § 1 Abs. 2 VStG im Lichte seines von § 38 VwGVG geforderten Verständnisses die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltende Recht günstiger wäre. Das "Günstigkeitsprinzip" des § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich damit auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen, es kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestands nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren demnach - (wie vorliegend) bei Fehlen besonderer gegenteiliger Übergangsbestimmungen - eine bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, nach § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass bis zur Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung iSd § 1 Abs. 2 leg. cit. ein für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage sind im Bereich des Verwaltungsstrafrechts aber nicht erheblich (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083, mwH). Da die gegenständlich zu beurteilende Rechtsänderung in § 5 VStG keine Änderung hinsichtlich der Strafe bewirkt, unterliegt sie - entgegen der Revision - auch nicht dem Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG (vgl. idS VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083; VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0083; VwGH 24.4.2003, 2000/09/0083).25 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG im Lichte seines von Paragraph 38, VwGVG geforderten Verständnisses die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltende Recht günstiger wäre. Das "Günstigkeitsprinzip" des Paragraph eins, Absatz 2, VStG bezieht sich damit auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen, es kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestands nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren demnach - (wie vorliegend) bei Fehlen besonderer gegenteiliger Übergangsbestimmungen - eine bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass bis zur Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung iSd Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. ein für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage sind im Bereich des Verwaltungsstrafrechts aber nicht erheblich vergleiche , VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083, mwH). Da die gegenständlich zu beurteilende Rechtsänderung in Paragraph 5, VStG keine Änderung hinsichtlich der Strafe bewirkt, unterliegt sie - entgegen der Revision - auch nicht dem Günstigkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, VStG vergleiche , idS VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083; VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0083; VwGH 24.4.2003, 2000/09/0083).
26 Ungeachtet dessen ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass auch nach der Rechtslage vor der maßgeblichen Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 zum VStG die Beweislast dahin, ob eine beschuldigte Person den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt hat, das Verwaltungsgericht (bzw. davor die Verwaltungsbehörde) trifft; eine Umkehrung tritt erst dann in den Blick, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht und lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede gestellt wird. Das Verwaltungsgericht (bzw. davor die Verwaltungsbehörde) hat bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die am Verschulden des Beschuldigten zweifeln lassen, (unabhängig von der Höhe der Strafdrohung iSd § 5 Abs. 1a leg. cit.) auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Die Regelung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG befreit derart angesichts des § 25 Abs. 2 VStG das Verwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsbehörde nicht von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, von denen sie etwa bereits bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes). Da das Verwaltungsgericht demnach auch schon bisher eine amtswegige Ermittlungspflicht hinsichtlich des Vorliegens einer allfälligen Sorgfaltswidrigkeit trifft, stellt sich die aufgrund der zitierten VStG-Novelle geänderte Rechtslage im Hinblick auf § 5 VStG insoweit nicht als günstiger dar.26 Ungeachtet dessen ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass auch nach der Rechtslage vor der maßgeblichen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, zum VStG die Beweislast dahin, ob eine beschuldigte Person den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt hat, das Verwaltungsgericht (bzw. davor die Verwaltungsbehörde) trifft; eine Umkehrung tritt erst dann in den Blick, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht und lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede gestellt wird. Das Verwaltungsgericht (bzw. davor die Verwaltungsbehörde) hat bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die am Verschulden des Beschuldigten zweifeln lassen, (unabhängig von der Höhe der Strafdrohung iSd Paragraph 5, Absatz eins a, leg. cit.) auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Die Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG befreit derart angesichts des Paragraph 25, Absatz 2, VStG das Verwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsbehörde nicht von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, von denen sie etwa bereits bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes Kenntnis erlangt hat vergleiche , VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes). Da das Verwaltungsgericht demnach auch schon bisher eine amtswegige Ermittlungspflicht hinsichtlich des Vorliegens einer allfälligen Sorgfaltswidrigkeit trifft, stellt sich die aufgrund der zitierten VStG-Novelle geänderte Rechtslage im Hinblick auf Paragraph 5, VStG insoweit nicht als günstiger dar.
27 Weiters soll nach der lediglich in den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 1a VStG zum Ausdruck gebrachten Auffassung mit Blick auf § 9 Abs. 1 VStG ein Verschulden dann nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (z.B. durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird (vgl. ErläutRV 193 BlgNR 26. GP, S 5; zum Fehlen einer selbständigen normativen Kraft von Gesetzesmaterialen vgl. im Übrigen aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0090; VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0090, und VwGH 27.2.2019, Ro 2018/15/0022). Dass im gegenständlichen Fall eine solche qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet worden wäre, wurde von den revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aber ohnehin nicht dargestellt, weshalb die Revision insofern nichts zu gewinnen vermag (vgl. § 28 Abs. 3 VwGG). Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die nach den Gesetzesmaterialien im Rahmen einer qualitätsgesicherten Organisation einzurichtenden (regelmäßigen) Kontrollen der Organisation samt deren Tätigkeit - somit unter Einschluss präventiver Kontrollmaßnahmen - mit gutem Grund erwarten lassen müssen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet ist.27 Weiters soll nach der lediglich in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, Absatz eins a, VStG zum Ausdruck gebrachten Auffassung mit Blick auf Paragraph 9, Absatz eins, VStG ein Verschulden dann nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (z.B. durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird vergleiche , ErläutRV 193 BlgNR 26. GP, S 5; zum Fehlen einer selbständigen normativen Kraft von Gesetzesmaterialen vergleiche , im Übrigen aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0090; VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0090, und VwGH 27.2.2019, Ro 2018/15/0022). Dass im gegenständlichen Fall eine solche qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet worden wäre, wurde von den revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aber ohnehin nicht dargestellt, weshalb die Revision insofern nichts zu gewinnen vermag vergleiche , Paragraph 28, Absatz 3, VwGG). Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die nach den Gesetzesmaterialien im Rahmen einer qualitätsgesicherten Organisation einzurichtenden (regelmäßigen) Kontrollen der Organisation samt deren Tätigkeit - somit unter Einschluss präventiver Kontrollmaßnahmen - mit gutem Grund erwarten lassen müssen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet ist.
28 F. Ferner meinen die revisionswerbenden Parteien, das VwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die angeführten Tathandlungen als fortgesetztes Delikt hätte qualifizieren müssen. Die Tatvorwürfe lauteten jeweils auf gleichartige Einzelhandlungen sowie auf fahrlässige Verstöße gegen dieselben Rechtsvorschriften, es liege auch die geforderte zeitliche Kontinuität zwischen den Einzelverstößen vor. Das VwG ging demgegenüber von einer fahrlässigen Begehung mehrerer Taten durch den Erstrevisionswerber gemäß § 5 Abs. 1 VStG aus.28 F. Ferner meinen die revisionswerbenden Parteien, das VwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die angeführten Tathandlungen als fortgesetztes Delikt hätte qualifizieren müssen. Die Tatvorwürfe lauteten jeweils auf gleichartige Einzelhandlungen sowie auf fahrlässige Verstöße gegen dieselben Rechtsvorschriften, es liege auch die geforderte zeitliche Kontinuität zwischen den Einzelverstößen vor. Das VwG ging demgegenüber von einer fahrlässigen Begehung mehrerer Taten durch den Erstrevisionswerber gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG aus.
29 Der Verwaltungsgerichtshof kam in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, zum Ergebnis, dass im Verwaltungsstrafrecht im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung (also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten) als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs (also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden), sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung (also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage) als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden kann (vgl. auch VwGH 29.1.2019, Ro 2018/03/0012; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052). Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. nochmals VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052; VwGH 30.1.2019,29 Der Verwaltungsgerichtshof kam in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, zum Ergebnis, dass im Verwaltungsstrafrecht im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung (also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten) als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs (also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden), sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung (also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage) als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden kann vergleiche , auch VwGH 29.1.2019, Ro 2018/03/0012; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052). Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche , nochmals VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052; VwGH 30.1.2019,
Ro 2018/03/0053).
30 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht aufzuzeigen, inwiefern das VwG von den eben dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wenn es unter Berücksichtigung der relevanten Umstände im konkreten Fall das Vorliegen einer gesamteinheitlichen Sorgfaltswidrigkeit mangels erkennbaren Gesamtkonzeptes zur Bereitstellung von Sendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, verneinte, und vielmehr davon ausging, dass jede Bereitstellung der separat auf die Tatbestandsverwirklichung des § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 10 Abs. 12 ORF-G zu prüfenden Sendungen jeweils eine Verwaltungsübertretung darstellt.30 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht aufzuzeigen, inwiefern das VwG von den eben dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wenn es unter Berücksichtigung der relevanten Umstände im konkreten Fall das Vorliegen einer gesamteinheitlichen Sorgfaltswidrigkeit mangels erkennbaren Gesamtkonzeptes zur Bereitstellung von Sendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, verneinte, und vielmehr davon ausging, dass jede Bereitstellung der separat auf die Tatbestandsverwirklichung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G zu prüfenden Sendungen jeweils eine Verwaltungsübertretung darstellt.
31 G. Ebensowenig ist das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zielführend, wonach der Spruch des Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspreche, da dieser einen alternativen Tatvorwurf formuliert.31 G. Ebensowenig ist das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zielführend, wonach der Spruch des Straferkenntnis nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspreche, da dieser einen alternativen Tatvorwurf formuliert.
32 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0316; VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0065; VwGH 11.3.2019, Ra 2018/03/0113). Die revisionswerbenden Parteien verkennen jedoch, dass der im gegenständlichen Straferkenntnis formulierte Tatvorwurf "...Sendungen, die jeweils geeignet waren, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen zu beeinträchtigen" die Entwicklungsbeeinträchtigung insgesamt beschreibt und dabei verschiedene Facetten dieser darstellt. § 10 Abs. 12 ORF-G trifft demnach eine Unterscheidung von mehreren Möglichkeiten der Entwicklungsbeeinträchtigung von Minderjährigen, die auch gleichzeitig eintreten können. Aufgrund dieses einschließenden Verständnisses des im Tatvorwurf enthaltenen "oder" liegt - anders als die revisionswerbenden Parteien vermeinen - kein alternativer Tatvorwurf vor, das VwG ist auch diesbezüglich nicht von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung zu § 44a VStG abgewichen.32 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche , etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0316; VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0065; VwGH 11.3.2019, Ra 2018/03/0113). Die revisionswerbenden Parteien verkennen jedoch, dass der im gegenständlichen Straferkenntnis formulierte Tatvorwurf "...Sendungen, die jeweils geeignet waren, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen zu beeinträchtigen" die Entwicklungsbeeinträchtigung insgesamt beschreibt und dabei verschiedene Facetten dieser darstellt. Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G trifft demnach eine Unterscheidung von mehreren Möglichkeiten der Entwicklungsbeeinträchtigung von Minderjährigen, die auch gleichzeitig eintreten können. Aufgrund dieses einschließenden Verständnisses des im Tatvorwurf enthaltenen "oder" liegt - anders als die revisionswerbenden Parteien vermeinen - kein alternativer Tatvorwurf vor, das VwG ist auch diesbezüglich nicht von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, VStG abgewichen.
33 H. Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, dass VwG habe gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, indem es das Entwicklungsbeeinträchtigungspotenzial als straferhöhend gewertet habe, obwohl dieser Aspekt bereits im Tatbestand des § 10 Abs. 12 ORF-G mitbedacht sei, vermögen die revisionswerbenden Parteien ebenfalls keine Zulässigkeit der gegenständlichen Revision zu begründen.33 H. Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, dass VwG habe gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, indem es das Entwicklungsbeeinträchtigungspotenzial als straferhöhend gewertet habe, obwohl dieser Aspekt bereits im Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G mitbedacht sei, vermögen die revisionswerbenden Parteien ebenfalls keine Zulässigkeit der gegenständlichen Revision zu begründen.
34 Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zusätzlich zu diesen objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 leg. cit. sind die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. in die Strafbemessung miteinzubeziehen. Darunter fallen unter anderem Erschwerungs- und Milderungsgründe. Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 19 Abs. 2 erster Satz VStG enthaltenen Gebot, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (vgl. VwGH 16.3.2018, Ra 2017/02/0265; VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0735, mwH). Vorliegend hat das VwG die Intensität des Entwicklungsbeeinträchtigungspotenzials der Sendung "Die unlösbaren Fälle des Herrn Sand" aufgrund der Nähe zur Lebenswelt Minderjähriger als höher bewertet. Es hat damit die genannte Sendung nach objektiven Kriterien gemäß § 19 Abs. VStG beurteilt und diese Beurteilung seiner Strafbemessung zugrunde gelegt. Eine Doppelverwertung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung liegt nicht vor.34 Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zusätzlich zu diesen objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. sind die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts gemäß Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. in die Strafbemessung miteinzubeziehen. Darunter fallen unter anderem Erschwerungs- und Milderungsgründe. Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG enthaltenen Gebot, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden vergleiche , VwGH 16.3.2018, Ra 2017/02/0265; VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0735, mwH). Vorliegend hat das VwG die Intensität des Entwicklungsbeeinträchtigungspotenzials der Sendung "Die unlösbaren Fälle des Herrn Sand" aufgrund der Nähe zur Lebenswelt Minderjähriger als höher bewertet. Es hat damit die genannte Sendung nach objektiven Kriterien gemäß Paragraph 19, Abs. VStG beurteilt und diese Beurteilung seiner Strafbemessung zugrunde gelegt. Eine Doppelverwertung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung liegt nicht vor.
35 I. Weiters wenden die revisionswerbenden Parteien ein, das VwG habe den strittigen Sachverhalt nicht (hinreichend) geklärt. Ob eine bestimmte Sendung geeignet sei, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen negativ zu beeinflussen, sei eine Tatfrage, deren Beantwortung ein besonderes Fachwissen erfordere, über welches nur Sachverständige verfügen würden. Eine Beiziehung eines Sachverständigen wäre daher iSd § 52 Abs. 1 AVG notwendig gewesen, das VwG sei daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlungspflicht abgewichen.35 römisch eins. Weiters wenden die revisionswerbenden Parteien ein, das VwG habe den strittigen Sachverhalt nicht (hinreichend) geklärt. Ob eine bestimmte Sendung geeignet sei, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen negativ zu beeinflussen, sei eine Tatfrage, deren Beantwortung ein besonderes Fachwissen erfordere, über welches nur Sachverständige verfügen würden. Eine Beiziehung eines Sachverständigen wäre daher iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig gewesen, das VwG sei daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlungspflicht abgewichen.
36 Hinsichtlich dieses Zulässigkeitsvorbringens sind die revisionswerbenden Parteien darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung, ob bzw. wie eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. dazu VwGH 28.11.2018, Ra 2018/17/0164; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0005; VwGH 20.12.2016,36 Hinsichtlich dieses Zulässigkeitsvorbringens sind die revisionswerbenden Parteien darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung, ob bzw. wie eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , dazu VwGH 28.11.2018, Ra 2018/17/0164; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0005; VwGH 20.12.2016,
Ra 2016/03/0112). Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird von den revisionswerbenden Parteien aber nicht konkret aufgezeigt und ist angesichts der im Revisionsfall gegebenen Konstellation auch nicht ersichtlich.
37 IV. Ergebnis37 römisch vier. Ergebnis
38 A. In der Revision werden damit keine Rechtsfragen
aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher von einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. zurückzuweisen.aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher von einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. zurückzuweisen.
39 B. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.39 B. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. Mai 2019