Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

So 2019/03/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Dr. W S, Rechtsanwalt in W, betreffend die Gewährung von Akteneinsicht, sowie über seinen weiteren Antrag auf Mitteilung des Termins einer mündlichen Disziplinarverhandlung, den

Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1 römisch eins. Gegenstand

2 A. Zur Vorgeschichte wird zunächst auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2018, 2018/03/0002 bis 0009, verwiesen, mit welchem dem Ablehnungsantrag der W GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei des nunmehrigen Einschreiters, bezüglich dort genannter Richter des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattgegeben wurde.

3 Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 sprach sich der Einschreiter gegen die zitierte Entscheidung über den Ablehnungsantrag aus und regte in weiterer Folge - im Wesentlichen mit der Behauptung der Unrichtigkeit näher genannter Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - mit Schreiben vom 28. November 2018 eine Disziplinaruntersuchung gegen näher bezeichnete Richter des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2,, Paragraphen 122, ff RStDG an. 4 Diesbezüglich wurde ihm vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes am 21. Dezember 2018 mitgeteilt, dass sein Vorbringen einer Prüfung zugeführt wird.

5 B. Mit Schreiben vom 18. März 2019 stellte der Einschreiter an den Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 21. Dezember 2018 die Anträge, ihm 1. "Akteneinsicht zu gewähren" und 2. "mitzuteilen, wann mit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 132, RStDG zu rechnen" sei. 6 Daraufhin wurde dem Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 11. April 2019 (mit näherer Begründung) mitgeteilt, dass über allenfalls eingeleitete oder geplante disziplinarrechtliche Schritte und Ergebnisse vom Verwaltungsgerichtshof keine Informationen erteilt werden können und dass - auch mangels Parteistellung - keine Einsicht in diesbezügliche Akten gewährt werden kann.

7 Mit Schreiben vom 24. April 2019 wies der Antragsteller darauf hin, dass gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VwGG die Parteien in die ihre Sachen betreffenden Akten Einsicht nehmen könnten und ihm als "Anzeiger" Parteistellung zukomme. Auch könnten gemäß Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse und nicht auch im persönlichen/privaten Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Ein schutzwürdiges Interesse iSd Paragraph eins, DSG bestehe jedenfalls dann nicht, wenn die betreffenden Senatsmitglieder einer Akteneinsicht zustimmen würden. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Senatsmitglieder einer Akteneinsicht zustimmen, sowie wann mit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 132, RStDG zu rechnen sei.

8 Nach einer Urgenz vom 13. Mai 2019 beantragte der Antragsteller in seinem weiteren Schreiben vom 29. Mai 2019 ausdrücklich, über seinen Antrag auf Akteneinsicht eine Entscheidung zu fällen ("mit Bescheid zu entscheiden"). Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 wiederholte der Antragsteller sein Verlangen, ihm mitzuteilen, wann die öffentliche mündliche Verhandlung stattfinde.

9 römisch zwei. Rechtslage

10 A. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGG lauten

(auszugweise):

"§ 7. (1) Die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.

  1. Absatz 2,Für die Disziplinarbehandlung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes und für deren unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand gelten entsprechend die für Richter sonst geltenden Vorschriften. Disziplinargericht ist die Vollversammlung des Gerichtshofes. Der Generalprokurator hat dieselben Aufgaben wie im Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichtshofes. ...

...

Paragraph 9, (1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. ...

  1. Absatz 2,Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

...

Parteien

Paragraph 21, (1) Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 9, B-VG (Revision) sind

  1. Ziffer eins
    der Revisionswerber;
  2. Ziffer 2
    die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird;
    3. in den Fällen des Paragraph 22, zweiter Satz auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung;
                                4.           die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
  1. Absatz 2,Auch wenn in der Revision Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
  2. Absatz 3,Partei im Verfahren über einen Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Fristsetzungsantrag) ist der Antragsteller.

...

Akteneinsicht

Paragraph 25, (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgenommen.

..."

11 B. Artikel römisch eins und Paragraphen 122, 126, 129 und 132 RStDG lauten

(auszugsweise):

"ARTIKEL römisch eins

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in Paragraph 7, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Paragraphen 65, 66 und 168 die Worte ?des Obersten Gerichtshofes' durch die Worte ?des Verwaltungsgerichtshofes' ersetzt werden.

...

römisch drei. ABSCHNITT

Disziplinarverfahren

...

Vorerhebungen

Paragraph 122, (1) Vor der Beschlußfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates den Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.

  1. Absatz 2,Der Untersuchungskommissär hat bei Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.

...

Akteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung

Paragraph 126, Während der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, Akteneinsicht zu gewähren, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

...

Akteneinsicht nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung

Paragraph 129, (1) Nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren und sohin die Akten dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

...

Mündliche Verhandlung

Paragraph 132, (1) Den Tag der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates zu bestimmen und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte unter Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sowie sein Verteidiger zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.

..."

12 C. Im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmungen des B-VG

lauten (auszugsweise):

"Artikel 20.

...

  1. Absatz 3,Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). ...
  2. Absatz 4,Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; ... Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, ...

."

13 D. Paragraph eins, des Auskunftspflichtgesetzes lautet:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

  1. Absatz 2,Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden."

14 römisch drei. Würdigung

<betreff>

A. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof - der durch Senate entscheidet vergleiche , Artikel 135, Absatz eins, B-VG) - über die in Rede stehenden Anträge nach dem VwGG vergleiche , insbesondere Paragraphen 11, ff leg. cit.) zu entscheiden hat.

Nach Paragraph 7, Absatz eins, VwGG gelten die Vorschriften über Dienstverhältnisse der Richter des Obersten Gerichtshofes - soweit nichts anderes bestimmt ist - auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes. Für eine Disziplinarbehandlung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes und für deren unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand gelten nach Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. entsprechend die für Richter sonstigen geltenden Vorschriften. Disziplinargericht ist die Vollversammlung des Gerichtshofes, wobei dem Generalprokurator dieselben Aufgaben wie im Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichtshofes zukommen. Nach Artikel römisch eins, Absatz 2, RStDG sind auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes die in Paragraph 7, VwGG angeführten Bestimmungen des RStDG mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den Paragraphen 65, 66, und 168 die Worte "des Obersten Gerichtshofes" durch die Worte "des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt werden. 15 B. Ausgehend davon ist in Erinnerung zu rufen, dass es nicht Aufgabe der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes als Disziplinargericht sein kann, gerichtliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen vergleiche , idS OGH 10.2.2014, Ds 24/13; OGH 29.9.2009, Ds 12/08; OGH 29.9.2009, Ds 7/09; vergleiche , dazu auch VwGH 13.3.2013, 2012/12/0097, VwSlg. 18.589 A, und VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043, VwSlg. 19.050 A).

16 Vielmehr sind Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraphen 45, und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern. Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß Paragraph 45, VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen vergleiche , zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001). 17 Eine Überprüfung der Rechtsansicht eines Senates des Verwaltungsgerichthofes kann derart nur in dem Sinn erfolgen, dass sie in einer späteren Entscheidung eines verstärkten Senates (Paragraph 13, VwGG) bestätigt oder abgelehnt wird vergleiche , idZ nochmals OGH 10.2.2014, Ds 24/13).

18 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips darstellt, das zu den Grundprinzipien der Verfassung Österreichs als demokratischer Rechtsstaat zählt; ein wesentliches Element der Unabhängigkeit von Richtern und Richterinnen ist deren Unabsetzbarkeit vergleiche , VfGH DV 1/01). Es darf nicht einmal der äußere Anschein eines Mangels an Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit von Richterinnen und Richtern (insbesondere auch nicht etwa bei Ausübung der Dienstaufsicht) entstehen vergleiche , näher idZ etwa VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031; VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013; VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, VwSlg. 19.385 A; VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057; OGH 20.3.2014, Ds 25/13).

19 Weiters ist zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass ein Antragsteller eine Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes für unrichtig hält, grundsätzlich auch keine hinreichende Grundlage dafür darstellt, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe desselben anzunehmen.

20 Zudem kann es nicht in der Hand eines Antragstellers liegen, sich durch einen derartigen Befangenheitsantrag dem gesetzlichen Richter zu entziehen und damit durch die bloße Erstattung von Befangenheitsanträgen nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten" vergleiche , dazu VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005). Vergleichbares gilt für von einem Einschreiter wie im vorliegenden Fall intendierte Disziplinarverfahren, wenn dieser rechtskräftige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als unzutreffend bzw. das Verhalten der entscheidenden richterlichen Organwalter (offenbar) als ungenügend einstuft vergleiche , idZ VwGH 11.10.2007, 2006/12/0107; zur Tendenz, Mitglieder des Verwaltungsgerichthofes mit dem Vorwurf der Befangenheit zu konfrontieren oder mit dem Vorwurf disziplinarrechtlicher Verfehlungen zu begegnen, vergleiche , etwa die eingangs genannte Entscheidung oder VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001). Derartige Vorhaltungen erweisen sich als ungeeignet, Rechtssachen vor dem Verwaltungsgerichthof dem gesetzlichen Richter zu entziehen. 21 Schließlich ist darauf aufmerksam zu machen, dass nach der ständigen Rechtsprechung nicht jede (allfällige) Verletzung des materiellen Rechtes oder von Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechtes für Richterinnen und Richter sein kann. Voraussetzung wäre jedenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung vergleiche , dazu RS0072522 sowie wiederum OGH 10.2.2014, Ds 24/13, ferner auch VwSlg. 18.589 A und VwSlg. 19.050 A). Damit vermag der Umstand allein, dass gerichtliche Entscheidungen für unrichtig gehalten werden, oder sich letztlich als unrichtig erweisen, ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten nicht zu begründen. Ungeachtet dessen würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erwiese, keinen Grund darstellen, das Organ, das diese Entscheidung getroffen hat, als befangen einzustufen vergleiche , etwa VwGH 29.5.2018, 2018/03/0002; VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).

22 Vor dem dargestellten Hintergrund bildet der vom Antragsteller erhobene Vorwurf, näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes seien inhaltlich unrichtig, schon von Vornherein keine Basis für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

23 C. Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei eines behördlichen Verfahrens dar vergleiche , etwa Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 21, VwGG; Paragraph 17, AVG; Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG; Paragraphen 126, 129, RStDG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGG; VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021). 24 Aus Paragraph 126 und Paragraph 129, Absatz eins, RStDG ergibt sich freilich, dass Akteneinsicht während einer Disziplinaruntersuchung niemandem sonst außer dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zukommen kann. Dies gilt auch für Vorerhebungen vor der Beschlussfassung über die Einleitung oder Ablehnung einer Disziplinaruntersuchung vergleiche , Paragraph 122, RStDG), zumal vor einem derartigen Einleitungsbeschluss noch kein Disziplinarverfahren gegen einen Beschuldigten besteht, dem (oder dessen Verteidiger) Akteneinsicht gewährt werden könnte. 25 Für Disziplinarverfahren gelten derart die besonderen Regelungen der Paragraph 126 und Paragraph 129, Absatz eins, RStDG, weshalb dafür schon deshalb die allgemeine Bestimmung zur Akteneinsicht des Paragraph 25, VwGG nicht zum Tragen kommen kann. </betreff>

<spruch>

26 Dazu kommt, dass auch dann, wenn dem Antragsteller in einem früheren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof, das seiner Ansicht nach den Anlass gegeben hat, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu dringen, Parteistellung iSd Paragraph 25, VwGG zukam, ihm dies eine Parteistellung in einem von ihm intendierten Disziplinarverfahren nicht zu vermitteln vermag. Das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 25, VwGG steht nur den Parteien, somit jenen Personen zu, die in Paragraph 21, VwGG ausdrücklich als Parteien des Revisionsverfahrens bzw. betreffend einen Fristsetzungsantrag genannt sind vergleiche , dazu VwGH 8.4.2016, 2013/05/0226). Paragraph 21, VwGG erfasst somit Disziplinarverfahren, wie sie der Antragsteller intendiert, nicht.

27 Dem Antragsteller kommt auch kein subjektives öffentliches Recht auf die Führung eines solchen Disziplinarverfahrens bzw. auf die Ausübung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten zu. In einem von ihm angestrebten Disziplinarverfahren kann der Antragsteller mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist. Damit darf ihm auch mangels Parteistellung keine Akteneinsicht hinsichtlich eines allfällig eingeleiteten Disziplinarverfahrens gewährt werden vergleiche , idS VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Von Privaten wie dem Antragsteller erstattete "Disziplinaranzeigen" bilden im Übrigen auch keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht vergleiche , etwa OGH 23.2.2016, Ds 1/16; vergleiche , auch RS0130574).

28 Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass ein Recht auf Akteneinsicht einer Partei grundsätzlich nur bezüglich der ihre Sache betreffenden Akten zukommt vergleiche , zu Paragraph 17, AVG etwa VwGH (verstärkter Senat) 22.10.2013, 2012/10/0002, VwSlg. 18.722 A; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0032). Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller Akteneinsicht aber nicht, um etwa seine (bereits rechtskräftig abgeschlossene) Sache zu betreiben, sondern um den Stand bzw. Ergebnisse eines von ihm intendierten Disziplinarverfahrens wegen von ihm als unrichtig angenommener Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Erfahrung zu bringen. Ein auf eine rechtskräftig abgeschlossene Sache bezugnehmendes, allfällig eingeleitetes Disziplinarverfahren ist aber keinesfalls von der den Gegenstand eines (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache vor dem Verwaltungsgerichthof umfasst, weshalb ihm auch deshalb auf der Grundlage des Paragraph 25, VwGG ein Recht auf Akteneinsicht nicht zukommen kann.

29 D. Nach der für Disziplinarverhandlungen maßgebenden Bestimmung des Paragraph 132, RStDG sind nur die dort genannten Personen zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller nicht. Da diesem (wie dargestellt) keine Parteistellung in einem Disziplinarverfahren der von ihm intendierten Art zukommen kann, ist auch nicht zu erkennen, dass ihm der Termin einer mündlichen Verhandlung mitzuteilen wäre. 30 E. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon festgehalten, dass der Auskunftspflicht iSd Artikel 20, Absatz 4, B-VG die Einsicht zu Grunde liegt, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind.

31 Allerdings ist die Auskunftspflicht nach dem vorliegend relevanten Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, nicht dazu geeignet, die vom Antragsteller angestrebte Akteneinsicht betreffend von ihm intendierte Disziplinarverfahren durchzusetzen vergleiche , VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124). Daran vermag nichts zu ändern, dass es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein kann, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren vergleiche , wiederum VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124).

32 Unter den Organen des Bundes iSd Paragraph eins, Absatz eins, des Auskunftspflichtgesetzes sind nämlich nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen. Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche, wozu auch Disziplinarsachen gegen Richter sowie gerichtliche Strafsachen schlechthin sowie Justizverwaltungssachen, die nach den Vorschriften des Gesetzes in Senaten oder Kommissionen zu behandeln sind, zählen. Diese Bestimmung darf nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt. Es ist nicht Aufgabe der Justizverwaltung, Rechtsauskünfte über Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit im Einzelfall zu erteilen vergleiche , etwa VwGH 14.12.1995, 94/19/1174; VwGH 1.2.1989, 88/01/0199).

33 Ungeachtet dessen besteht an der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ und betreffend die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen, dazu gehören auch disziplinarrechtliche Maßnahmen, auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Interesse dieses betroffenen Organs bzw. der betroffenen Person. Dieses Interesse der betroffenen Personen überwiegt in der gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG durchzuführenden Interessensabwägung das Interesse des Antragstellers, über die mögliche Führung oder den Stand von Disziplinarverfahren Auskunft zu erhalten. Dass der Antragsteller davon ausgeht, dass die Personen ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hätten, kann daran nichts ändern.

34 Der Antragsteller vermag daher seine fehlende Parteistellung in einem von ihm intendierten Disziplinarverfahren nicht im Wege der Ausübung des Rechts auf Auskunftserteilung zu kompensieren vergleiche , VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0052).

35 F. Der Vollständigkeit halber ist zu der in Paragraph 9, VwGG genannten Dienstaufsicht noch Folgendes anzumerken: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werden unter "Aufsichtsrecht" grundsätzlich Befugnisse einer Behörde zusammengefasst, die im öffentlichen Interesse ausgeübt werden vergleiche , VwGH vom 14.12.1995, 94/19/1174; VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Mit einer (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde wird von einem an einem vorhergehenden Verfahren Beteiligten der Versuch unternommen, das Aufsichtsrecht auszulösen und damit aus dem Titel des öffentlichen Interesses eine Besserung seiner eigenen Position zu erreichen. Auch wenn dem Einschreiter im vorhergegangenen Verfahren, das den Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben hat, Parteistellung zukommt, hat er kein Recht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Der Einschreiter kann daher im Verfahren über eine Beschwerde betreffend die Dienstaufsicht mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt deshalb auch kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Dienstaufsicht auch jeder Anschein einer mangelnden Wahrung der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit von Richterinnen und Richtern vermieden werden muss vergleiche , dazu Rz 18).

36 römisch vier. Ergebnis

37 A. Die vorliegenden, an den Verwaltungsgerichtshof

gerichteten Anträge auf Akteneinsicht und auf Mitteilung des Termins einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 132, RStDG waren daher vom Verwaltungsgerichthof - von einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

38 B. Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Antragsteller ist nämlich nunmehr klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht vergleiche , VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004).

Wien, am 26. Juni 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X00