Verwaltungsgerichtshof
15.10.2019
Ra 2019/02/0109
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des H in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. April 2019, 405- 4/2151/1/4-2019, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Hallein),
römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich jeweils gegen den Schuldspruch zu den Spruchpunkten 2. und 3. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 3. Juli 2018 richtet, zurückgewiesen.
römisch zwei. zu Recht erkannt:
1. Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die verhängten Strafen zu den Spruchpunkten 2. und 3. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses sowie den damit zusammenhängenden Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg aufgehoben.
3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 3. Juli 2018 wurde dem Revisionswerber als Lenker eines näher bezeichneten LKW vorgeworfen, er habe am 10. November 2016 zu einer näher genannten Uhrzeit am Tatort
1. als Lenker den Zulassungsschein sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt;
2. als Lenker des LKW an näher bestimmten Tagen den Endort in den Schaublättern nicht eingetragen.
3. als Lenker des LKW in den näher bestimmten Schaublättern den Endkilometerstand nicht eingetragen;
4. bei der Kontrolle trotz Verlangen des Kontrollbeamten näher bezeichnete Schaublätter nicht vorgelegt.
Der Revisionswerber habe dadurch näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG bzw. zu 2. bis 3. gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG in Verbindung mit Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009 vier Geld- sowie vier Ersatzfreiheitsstrafen (ad 1. EUR 50,-- bzw. 12 Stunden, ad 2. bis 4. jeweils EUR 600,-- bzw. 120 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben wurden.
2 Ausdrücklich erhob der Revisionswerber "gegen die Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses" mit näherer Begründung Beschwerde. Nach Erhalt der Ladung zu einer mündlichen Verhandlung verzichtete der anwaltlich vertretene Revisionswerber ausdrücklich auf deren Durchführung.
3 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde mit Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde abgewiesen und mit Spruchpunkt römisch zwei. ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 370,-- vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt römisch drei. erklärte das LVwG die Revision für nicht zulässig.
4 Begründend führte das LVwG aus, der Revisionswerber habe den LKW am Tatort zur Tatzeit gelenkt. Der Revisionswerber habe die erforderlichen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt, habe auf den Schaublättern den End-Ort sowie den End-Kilometerstand nicht eingetragen und habe auf Verlangen des Kontrollbeamten näher genannte Schaublätter nicht vorgelegt. Die Beweiswürdigung stütze sich auf näher bezeichnete Aktenteile und das Vorbringen des Revisionswerbers.
5 Rechtlich erläuterte das LVwG, der Schutzzweck der Norm stelle auf das öffentliche Interesse der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ab. Dem damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Schutz der Verkehrssicherheit komme eine hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zu. Voraussetzung für die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Lenk- und Ruhezeiten sei daher die gesetzlich determinierte Führung der Schaublätter auch bei analogen Aufzeichnungsgeräten. Bei den vorgeworfenen Übertretungen handle es sich nicht um solche, die gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG von der Verordnung nach der Schwere des Verstoßes kategorisiert würden. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde keine Nennung der Schwere des Verstoßes vorgenommen. Mit der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG würden in Verbindung mit der Richtlinie 2006/22/EG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 5, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014,) auch die geringfügigen Verstöße genannt, weshalb die Nennung der Richtlinie im Straferkenntnis nicht falsch sei. Aus den Feststellungen ergebe sich zweifelsfrei, dass die Übertretungen durch den Revisionswerber begangen worden seien. Die Spruchpunkte 1. und 4. des Straferkenntnisses seien unbestritten geblieben; hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. sei ein rechtliches Vorbringen erstattet worden. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 134, Absatz eins b, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 6, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, Amtsblatt , L060 sei daher erwiesen; auch die subjektive Tatseite sei aus näheren Gründen jeweils erfüllt. Es liege hinsichtlich der mangelhaften Ausfüllung der Schaublätter keine Doppelbestrafung vor. Die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens lägen nicht vor. Weiters wurde die Strafbemessung erläutert.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieses aufzuheben. 7 Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gr??nde (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 12 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, vier verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin vier voneinander unabhängige Spruchpunkte vergleiche , zu geteilten Spruchpunkten z.B. VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011). Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen alle vier Spruchpunkte des Straferkenntnisses übernahm das LVwG den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte hat auch das LVwG getrennte Absprüche getroffen.
13 Liegen somit - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche , z.B. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048). 14 Ein trennbarer Abspruch liegt auch in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe vor; auch insoweit ist die Zulässigkeit einer erhobenen Revision getrennt zu überprüfen vergleiche , z.B. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0209, mwN).
römisch eins. Zum Zulässigkeitsvorbringen der Revision hinsichtlich des Schuldspruches durch Abweisung der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses:
15 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es liege ein Widerspruch zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vor: Artikel 34, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, normiere unterschiedliche Pflichten des Fahrers, je nachdem, ob ein analoger oder digitaler Fahrtenschreiber verwendet werde. Der von der belangten Behörde angelastete Tatvorwurf sei unvollständig, weil er die Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers nicht enthalte. Da das LVwG auch keine diesbezüglichen Feststellungen enthalte, liege auch ein sekundärer Verfahrensmangel vor. Es bestehe die Gefahr einer Doppelbestrafung und seien seine Verteidigungsrechte eingeschränkt: Bei Vorwurf der mangelnden Eintragung in Schaublätter bei digitalem Gerät hätte er nämlich vorbringen können, dass dieser Vorwurf von vornherein unberechtigt sei. Er könne noch wegen nicht entsprechender Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers belangt werden. 16 Überdies sei bislang keine Verfolgungshandlung gesetzt worden, welche das Tatbestandsmerkmal des "analogen Fahrtenschreibers" iSd. Artikel 34, Absatz 6, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, enthalte; diesbezüglich sei Verfolgungsverjährung eingetreten. 17 Trotz Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085).
18 Artikel 34, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Amtsblatt , L 60 vom 28. Februar 2014, trifft unterschiedliche Regelungen für Fahrer eines LKW, je nachdem, ob ein Schaublatt oder ein digitaler Fahrtenschreiber verwendet wird. Unter "Schaublatt" ist nach Artikel 2, Litera e, leg. cit. "ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf die die Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet" zu verstehen. Mit dem Vorwurf, Schaublätter nicht ordnungsgemäß verwendet zu haben, ist daher in einer Tatanlastung angesichts dieser eindeutigen Regelungen bereits hinreichend klar gestellt, dass ein analoger Fahrtenschreiber verwendet wurde. Dass der Revisionswerber hinsichtlich dieses konkreten Tatvorwurfes in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wurde oder einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher weder in Ansehung der Tatanlastung noch im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgungsverjährung.
19 Weiters bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sei nicht überprüfbar: Das LVwG habe das Ausmaß der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes nicht bewertet ebensowenig wie die Intensität der Beeinträchtigung, sodass der Verwaltungsgerichtshof nicht in die Lage versetzt sei, die Rechtmäßigkeit der Erwägungen des LVwG mit der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zu überprüfen; das LVwG weiche damit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach es entsprechender Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bedürfe.
20 Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG müssen die dort genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage vergleiche , etwa VwGH 11.5.2018, Ra 2017/02/0247).
21 Im vorliegenden Fall hat das LVwG festgehalten, dass der Schutzzweck der Norm auf das öffentliche Interesse der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten abstelle; dem damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Schutz der Verkehrssicherheit komme eine hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zu; bei einem solchen Hinweis auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes liegen jedoch die - kumulativen - Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht vor vergleiche , VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0044).
22 Da das LVwG in diesem Zusammenhang daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
römisch zwei.1. Zum Zulässigkeitsvorbringen der Revision hinsichtlich des Strafausspruches durch Abweisung der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses:
23 Weiters bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision vor, es liege ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2 und Ziffer 3, VStG vor, weil das LVwG bezüglich der von ihm bekämpften Übertretungen als Strafnorm nicht Paragraph 134, Absatz eins, KFG sondern Paragraph 134, Absatz eins b, KFG heranziehe; letztere Norm kategorisiere Übertretungen nach ihrer Schwere, stelle jedoch keine Strafnorm dar. Das LVwG hätte als Strafsanktionsnorm Paragraph 134, Absatz eins, KFG zusätzlich nennen müssen. Zu seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen habe das LVwG nur festgehalten, dass die Übertretungen zu den Spruchpunkten 2. und 3. als geringfügige Übertretungen zu werten seien und deshalb keine Mindeststrafe gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG zu berücksichtigen sei. Die Gewichtung des Verstoßes nach seiner Schwere sei im KFG unterblieben, weshalb die Höhe der Geldstrafe nicht danach bemessen werden könne. Es fehle daher die Rechtsgrundlage für die Einordnung der Übertretungen.
24 Die Revision erweist sich aus diesem Grund hinsichtlich des Strafausspruches sowie des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausspruches über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens als zulässig und berechtigt:
Paragraph 134, Absatz eins b, KFG lautete in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 40/2016:
25 Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche , dazu VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021-0023, mwN).
26 Paragraph 134, Absatz eins b, KFG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung traf eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen war vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als EUR 200,-- bzw. EUR 300,-- zu betragen hatte. Das genaue Strafausmaß anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG zu erfolgen hat -, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich Paragraph 134, Absatz eins b, KFG als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann.
27 Das LVwG hat sich mit der Frage, welche Norm als Strafsanktionsnorm in Betracht kommt, nicht auseinander gesetzt. 28 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seines Ausspruches über die verhängten Strafen zu den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses sowie des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausspruches über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vergleiche , VwGH 1.4.2019, Ra 2018/17/0200) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
29 Bei diesem Ergebnis war auf das übrige Vorbringen des Revisionswerbers zur Strafbemessung nicht weiter einzugehen.
römisch zwei.2. Zum Zulässigkeitsvorbringen bezüglich Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. und 4. des Straferkenntnisses sowie römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses des LVwG:
30 Zu Spruchpunkt römisch eins. des LVwG bringt der Revisionswerber hinsichtlich der Abweisung seiner Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 4. des Straferkenntnisses der belangten Behörde (Nichtmitführen der Beiblätter zum Zulassungsschein sowie Nichtmitführen bestimmter Schaublätter) zur Zulässigkeit der Revision vor, das LVwG habe hinsichtlich der Entscheidung über die Spruchpunkte 1. und 4. des Straferkenntnisses eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zugekommen sei, weil es mangels Beschwerde gegen diese Spruchpunkte nicht hätte entscheiden dürfen. Das LVwG habe mit dieser Vorgangsweise gegen näher genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen; zur Zulässigkeit der Revision zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses des LVwG bringt der Revisionswerber vor, das LVwG hätte ihm nicht EUR 240,-- für das Beschwerdeverfahren vorschreiben dürfen, weil er die Spruchpunkte 1. und 4. des Straferkenntnisses nicht bekämpft habe, was gegen näher genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoße.
31 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des Erkenntnisses des LVwG betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 4. des Straferkenntnisses sowie Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses des LVwG aufgezeigt. Die Revision ist insoweit auch berechtigt:
32 Bekämpft ein Rechtsmittelwerber etwa nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten vergleiche , z.B. VwGH 20.9.2013 , 2013/17/0305, mwH).
33 Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, VwGVG weiterhin Gültigkeit. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt Paragraph 27, VwGVG, dass das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet -
den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).
34 Für die Beurteilung der Frage, was in einem Rechtsmittel begehrt wird, kommt es auf den Inhalt des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit an vergleiche , z.B. VwGH 22.4.1999, 99/07/0010). 35 Das Beschwerdevorbringen des anwaltlich vertretenen Revisionswerbers war im vorliegenden Fall ausdrücklich auf die Bekämpfung der Übertretungen zu den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses beschränkt ("(g)egen die Punkte 2. und 3. des
Straferkenntnisses ... erhebe ich fristgerecht ... Beschwerde").
Eine Überprüfung der Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 1. und 4. sowie die Vorschreibung von Kosten hiefür vergleiche , VwGH 29.1.2013, 2012/02/0236; 26.1.2001, 98/02/0277) waren dem LVwG daher verwehrt.
36 Die angefochtene Entscheidung war sohin im Umfang der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 4. des Straferkenntnisses mit Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des LVwG sowie hinsichtlich der Vorschreibung von diesbezüglichen Kosten mit Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses des LVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des LVwG gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
römisch zwei.3. Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Oktober 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020109.L00