Verwaltungsgerichtshof
27.06.2019
Ra 2019/02/0017
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde
gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018, Zlen. W210 2194720-1/3E und W210 2205163-1/3E, betreffend Aussetzung von Beschwerdeverfahren betreffend Übertretungen finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (weitere Partei:
Bundesminister für Finanzen; mitbeteiligte Partei: H AG in B, vertreten durch Dr. Bettina Hörtner in 1010 Wien, Landhausgasse 4),
römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis vom 13. März 2018 legte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) der mitbeteiligten Partei als juristischer Person die Verletzung näher bezeichneter Sorgfaltspflichten nach dem Bankwesengesetz (BWG) bzw. dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zur Last und verhängte über sie eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 414.000,--. 2 Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, die beim Verwaltungsgericht zur Geschäftszahl W210 2194720-1 protokolliert wurde.
3 Am 21. März 2018 veröffentlichte die FMA auf ihrer Homepage folgende Bekanntmachung (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"(...) Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass gegen die H. AG wegen mangelhafter Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers von Hochrisikokunden, wegen systematischen Einsatzes von Dritten, welche eine gleichwerte Erfüllung eigener Pflichten bezweifeln lassen, und wegen Nichterstattung einer Verdachtsmeldung, eine einheitliche bemessene Geldstrafe in der Höhe von EUR 414.000,- verhängt wurde. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig."
4 In der Folge beantragte die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 37, Absatz 4, FM-GwG die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Veröffentlichung. Aus diesem Grund gab die FMA am 23. März 2018 auf ihrer Homepage bekannt, dass sie ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eingeleitet habe. 5 Mit Bescheid vom 24. Juli 2018 stellte die FMA fest, dass die Veröffentlichung rechtmäßig sei.
6 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde, die beim Verwaltungsgericht zur Geschäftszahl W210 2205163-1 protokolliert wurde.
7 Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Verwaltungsgericht unter Spruchpunkt römisch eins. das Beschwerdeverfahren zu W210 2194720-1 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision im Verfahren zu Ro 2018/02/0023 und römisch zwei. das Beschwerdeverfahren zu W210 2205163-1 "gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG" bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu W210 2194720-1 aus. Die Revision erklärte es in beiden Fällen für nicht zulässig. 8 Zu Spruchpunkt römisch eins. führte das Verwaltungsgericht begründend aus, bei ihm sei in der Zuweisungsgruppe "Finanzmarktaufsicht" eine erhebliche Zahl an Beschwerden von juristischen Personen gegen Straferkenntnisse der FMA, in denen die juristischen Personen als Beschuldigte geführt würden, anhängig. Beim Verwaltungsgerichtshof sei zur Geschäftszahl Ro 2018/02/0023 die ordentliche Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018, W210 2138108-1/22E, anhängig. Im gegenständlichen Verfahren zu W210 2194720-1 würden sich dieselben Rechtsfragen wie im genannten Revisionsverfahren stellen. Es lägen daher sämtliche Voraussetzungen für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens zu W210 2194720-1 bis zur Entscheidung über die genannte ordentliche Revision vor. 9 Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Verwaltungsgericht zu der Ansicht, dass im Beschwerdeverfahren zu W210 2194720-1 nach Abschluss des Revisionsverfahrens zu Ro 2018/02/0023 darüber zu entscheiden sein werde, ob das Straferkenntnis der FMA vom 13. März 2018 rechtmäßig ergangen sei. Die Hauptfrage in diesem Beschwerdeverfahren stelle im Beschwerdeverfahren zu W210 2205163- 1 eine Vorfrage dar, die Hauptfrage in diesem betreffe die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 21. März 2018. Das Verfahren zu W210 2194720-1 werde aber mit Beschluss vom heutigen Tag ausgesetzt, weil die in diesem Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage bereits Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2018/02/0023 anhängigen ordentlichen Revision sei. Aus diesem Grund werde das Verfahren zu W210 2205163-1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu W210 2194720-1 ausgesetzt.
10 Dagegen erhob die FMA die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss in seiner Gesamtheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
11 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückbzw. Abweisung der Revision beantragte.
12 Mit Erkenntnis vom 29. März 2019 hob der Verwaltungsgerichtshof die im Verfahren zu Ro 2018/02/0023 angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
13 Mit Verfügung vom 9. April 2019 teilte der Verwaltungsgerichtshof der FMA mit, dass aufgrund dieser Entscheidung die Voraussetzungen für die Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Amtsrevision und die Einstellung des Verfahrens vorlägen.
14 Mit Schriftsatz vom 23. April 2019 wies die FMA darauf hin, dass die Gegenstandslosigkeit das Verfahren zu W210 2194720-1 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses), nicht jedoch das Verfahren zu W210 2205163-1 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses) betreffe.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
römisch eins.
16 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 17 Nach der hg. Rechtsprechung ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts Gültigkeit. Das Gleiche gilt für eine Amtsrevision iSd. Artikel 133, Absatz 8, B-VG vergleiche , VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0139, mwN).
18 Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw. des Gerichtes) suspendiert (VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, mwN). Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Demnach ist nach dem Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Revision, aufgrund derer ein Verfahren ausgesetzt worden war, das Verfahren über die Revision gegen den Aussetzungsbeschluss gegenstandslos geworden und einzustellen vergleiche , VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038, mwN). 19 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Revisionsverfahren zu Ro 2018/02/0023 bereits eine Entscheidung getroffen, weshalb der unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses erfolgten Aussetzung des Verfahrens zu W210 2194720-1 keine
Rechtswirksamkeit mehr zukommt. Einen diesen Spruchpunkt betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hätte bloß theoretische Bedeutung. Die FMA hat die Gegenstandslosigkeit der Revision hinsichtlich des genannten Spruchpunktes auch anerkannt. 20 Die Revision, soweit sie sich gegen die Aussetzung des Beschwerdefahrens zu W210 2194720-1 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses) richtet, war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. römisch zwei.
21 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses vorgebracht, im Beschwerdeverfahren zu W210 2205163-1 sei einzig und allein die Frage zu klären, ob die Veröffentlichung der FMA vom 21. März 2018 gemäß Paragraph 37, FM-GwG im Zeitpunkt der Veröffentlichung, und damit im konkreten Fall vor Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 13. März 2018, rechtmäßig erfolgt sei. Demnach stelle die Hauptfrage im Beschwerdeverfahren zu W210 2194720-1, ob das Straferkenntnis rechtmäßig ergangen sei, für das Beschwerdeverfahren zu W210 2205163-1 keine Vorfrage im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 38, AVG dar. 22 Aus diesem Grund erweist sich die Revision als zulässig und begründet.
23 Paragraph 37, des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, lautet (auszugsweise):
"Veröffentlichungen
Paragraph 37, (1) Die FMA kann den Namen der natürlichen Person oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 und Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 3 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
(...)
(...)"
24 Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
25 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche , VwGH 29.8.2018, Ro 2017/17/0022, mwN).
26 Das Verwaltungsgericht hat in dem durch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses ausgesetzten Verfahren zu klären, ob die auf Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG gestützte Veröffentlichung der FMA vom 21. März 2018 rechtmäßig ist.
27 Eine Veröffentlichung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG kann - im Gegensatz zu einer solchen nach Absatz 2, leg. cit. - bereits dann erfolgen, wenn ein nicht rechtskräftiger Strafbescheid der FMA ergangen ist. Die FMA kann sohin eine Veröffentlichung nach Absatz eins, leg. cit. vornehmen, selbst wenn die betroffene Partei gegen den der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Strafbescheid ein Rechtsmittel erhoben hat. Aus diesem Grund soll eine Veröffentlichung nach Absatz eins, leg. cit. nur dann erfolgen, wenn diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - wie etwa dem Schutz der Allgemeinheit (etwa für Bankkunden) und der Finanzmarktstabilität - und der Interessen der betroffenen Partei - insbesondere deren Reputation und Privatsphäre (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) und auf Geheimhaltung personenbezogener Daten - geboten ist vergleiche , ErläutRV 1335 BlgNR
25. Gesetzgebungsperiode 18 sowie zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 37, FM-GwG
N. Raschauer in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG4, Paragraph 99 c, Rn. 8 bis 10 und 18 ff).
28 Paragraph 37, Absatz 4, FM-GwG sieht zur Überprüfung von Veröffentlichungen nach den Absatz eins bis 3 leg. cit. ein Verfahren vor, das von der FMA aufgrund eines Antrages der betroffenen Partei einzuleiten und mittels Bescheid zu erledigen ist. Gegen einen solchen Bescheid der FMA kann mittels Beschwerde das Verwaltungsgericht angerufen werden vergleiche , N. Raschauer in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG4, Paragraph 99 c, Rn. 42 ff). Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG gestützten Veröffentlichung hat die FMA in ihrem Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis demnach begründend darzulegen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit des der Veröffentlichung zu Grunde liegenden (nicht rechtskräftigen) Strafbescheides kommt es nach dem Wortlaut und der Systematik des Paragraph 37, FM-GwG hingegen nicht an. Die betroffene Partei kann im Fall der Stattgabe eines gegen den Strafbescheid erhobenen Rechtsmittels jedoch die Entfernung der Veröffentlichung von der Homepage der FMA beantragen (Paragraph 37, Absatz 5, letzter Satz FM-GwG).
29 Nach dem Gesagten ist daher die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses der FMA vom 13. März 2018 (Hauptfrage im Beschwerdeverfahren zu W210 2194720-1) für das durch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses ausgesetzte Beschwerdefahren zu W210 2205163-1 nicht präjudiziell, weil das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren nur die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der FMA vom 21. März 2018 zu überprüfen hat. Im Sinn der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 38, AVG liegt die vom Verwaltungsgericht angenommene Vorfrage im Beschwerdeverfahren zu W210 2205163-1 somit nicht vor.
30 Daher war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 27. Juni 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020017.L00