Verwaltungsgerichtshof
22.08.2019
Ra 2019/01/0309
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 19, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 13. Juni 2019, Zl. 405- 11/134/1/22-2019, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg - im Beschwerdeverfahren - fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 4. August 2004 verloren habe. 2 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. August 2019, E 2873/2019-4, der bei diesem Gerichtshof gegen das erwähnte Erkenntnis erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4 Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft nicht zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug der angefochtenen Entscheidung bereits aufgeschoben wurde vergleiche , VwGH 8.4.2019, Ra 2019/20/0137, mwN).
5 Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im vorliegenden Fall derzeit nicht in Betracht. Auf die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG wird hingewiesen.
Wien, am 22. August 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010309.L00