Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, geboren 1993, vertreten durch Mag. Michael Mendel Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2018, Zl. W171 1431534- 2/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - dem aus Afghanistan stammenden Revisionswerber den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, ihm keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag - trotz einer hiezu ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit, insbesondere hinsichtlich des Entgegenstehens zwingender öffentlicher Interessen - innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Eine nähere Begründung der Antragsstattgebung kann daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG unterbleiben.

Wien, am 26. August 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010164.L00