Verwaltungsgerichtshof
20.05.2019
Ra 2019/01/0117
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0118
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der F und
2. des S, beide vertreten durch Mag. Klaudius May Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 41/3, den gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg jeweils vom 4. Februar 2019, Zlen. 405-11/116/1/2-2019 und 405-11/117/1/2- 2019, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit den Bescheiden der Salzburger Landesregierung jeweils vom 2. Oktober 2018 wurde gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass die Revisionswerber die durch Verleihung mit Wirkung jeweils vom 28. Dezember 1998 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft "aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG jedenfalls" am 1. November 2015 verloren haben.
2 Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit den angefochtenen Beschlüssen jeweils vom 4. Februar 2019 als verspätet zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen diese Beschlüsse richten sich die beiden Revisionen jeweils verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung, begründet damit, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft existenzbedrohende Konsequenzen und zwar ein unsicheres Aufenthaltsrecht in Österreich sowie die Staatenlosigkeit zur Folge habe.
4 Die belangte Behörde hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.
5 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Absatz 5, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Beschlüsse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Beschlüsse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung wurde in der Rechtsprechung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für Bescheide, mit denen ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, jedenfalls dann bejaht, wenn der im Verwaltungsverfahren mit dem (sodann zurückgewiesenen) Rechtsmittel bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist vergleiche , VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10.381 A/1981; 11.9.2007, AW 2007/08/0059). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit s-Novelle 2012 steht dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Wesentlich ist daher weiterhin, ob der von den Revisionswerbern jeweils mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Absatz VwGG zugänglich ist.
7 Dies ist im Hinblick auf die den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegenden Feststellungsbescheiden insofern der Fall, als sie jeweils bindend über die Frage des Verlustes und des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft absprechen und damit - sollte jeweils der Verlust im Jahr 1998 nicht eingetreten sein - für die Revisionswerber einen Rechtsverlust mit sich bringen, der mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre vergleiche , VwGH 24.2.2011, AW 2010/01/0013, mwN).
8 Da zwingende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, von der belangten Behörde nicht behauptet wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, war den Anträgen der Revisionswerber stattzugeben.
Wien, am 20. Mai 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010117.L00