Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0104

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M M, vertreten durch Mag. Peter Kuess, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 13/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2019, Zl. W161 2214169-1/4E, und den Berichtigungsbeschluss vom 20. Februar 2019, Zl. W161 2214169- 1/6Z, beide betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit alleine vor, die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 68, Absatz 4, AVG sei uneinheitlich und es fehle "eine eindeutige Rechtsprechung" darüber, ob bei einem inhaltlichen Widerspruch zwischen Spruch und "Teilen des Inhalts" eines Erkenntnisses die Möglichkeit der Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG bestehe.

5 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass zu dieser Frage bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zulässig ist, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll vergleiche , VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028, 24.1.2019, Ra 2019/09/0141, jeweils mwN). 6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Juni 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010104.L00