Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des B A in D, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Jänner 2019, W215 2161923-1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Jänner 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines somalischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 23. Jänner 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach "Somaliland/Somalia" fest, und setzte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise. Zudem sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Soweit sich der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen gegen die Beweiswürdigung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig ist; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche etwa VwGH 21.12.2018, Ra 2018/01/0324, mwN). Einen derart krassen Fehler des BVwG vermag die Revision nicht darzulegen.

5 Zum Vorwurf der Aktenwidrigkeit diverser Feststellungen ist darauf zu verweisen, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat vergleiche VwGH 22.1.2019, Ra 2018/01/0437, mwN). Unabhängig von der rechtlichen Relevanz der vom Vorwurf der Aktenwidrigkeit betroffenen Feststellungen, legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, inwiefern diese Feststellungen in unvertretbarer Weise nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmen.

6 Der Einwand der Befangenheit des entscheidenden Mitgliedes des Verwaltungsgerichts begründet nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme des Mitgliedes des Verwaltungsgerichts an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0122, mwN). Dies ist konkret nicht der Fall. Soweit der Revisionswerber die Befangenheit der zuständigen Richterin aus einer seiner Beurteilung nach unsachlichen und unvertretbaren Beweiswürdigung sowie Aktenwidrigkeit ableitet, konnte er - wie bereits ausgeführt - beides nicht darlegen. Ebenso ist aus der Äußerung der Richterin in der mündlichen Verhandlung zu dem vom Revisionswerber eingebrachten Fristsetzungsantrag fallbezogen noch keine Voreingenommenheit der Richterin gegenüber dem Revisionswerber zu erkennen. Ebenso wenig ist aus dem im Zulässigkeitsvorbringen nicht näher konkretisierten Vorwurf der einseitig gegen den Revisionswerber gerichteten Verfahrensführung in der mündlichen Verhandlung eine Befangenheit abzuleiten.

7 Entgegen den Ausführungen im Zulässigkeitsvorbringen ist der Revisionswerber durch die vorgenommene Bezeichnung seines Herkunftsstaates im Spruch des vom BVwG bestätigten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Rahmen der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG nicht in subjektiven Rechten verletzt vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0192). Eine solche Rechtsverletzung wird auch in der Revision nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Die diesbezüglichen Einwände gehen daher ebenfalls ins Leere.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche für viele VwGH 24.9.2018, Ra 2018/01/0394, mwN).

9 Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Abwägung des BVwG, die insbesondere auch auf die vom Revisionswerber ausgeübte Tätigkeit als Lehrling in einem Mangelberuf Bedacht nimmt, unvertretbar erfolgt wäre. Soweit die Revision fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewichtung der Tätigkeit als Lehrling in einem Mangelberuf, deren Fortsetzung dem wirtschaftlichen Wohl Österreichs diene, bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK moniert, ist auf das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2019, Ro 2019/01/0003, zu verweisen, worin der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf seine bisherige Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK die Berücksichtigung der Absolvierung einer Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden ausschloss.

10 Daher werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010068.L00