Verwaltungsgerichtshof
22.02.2019
Ra 2019/01/0054
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des Q A, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2019, L524 2209340-2/2E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 8. Jänner 2019 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, nach dem Vorbringen des Revisionswerbers habe die Rechtsberaterin des Revisionswerbers die ihr zumutbare Sorgfalt grob schuldhaft außer Acht gelassen, weil sie die Information des Revisionswerbers, er habe den Bescheid am 10. Oktober 2018 erhalten, hinterfragen hätte müssen (ob dem Revisionswerber der Bescheid an diesem Tag eigenhändig zugestellt worden sei oder ob er ihn an diesem Tag nach einer Hinterlegung beim Postamt behoben habe).
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision. 4 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst
vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob an Rechtsberater derselbe Sorgfaltsmaßstab wie bei einem Rechtsanwalt anzulegen sei. Es würden gravierende Unterschiede im Vergleich zu einem Vertretungsverhältnis zu einem Rechtsanwalt bestehen, da ein Rechtsanwalt als bevollmächtigter Parteienvertreter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu seinem Mandanten tätig werde.
5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, keine Rechtsfrage darstellt, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 28.5.2018, Ra 2018/01/0237, mwN).
9 Solches wird durch die Revision nicht dargetan:
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche , etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2018/14/0003, mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen ist vergleiche , etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0156, mwN).
12 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins, bis 3 BFA-VG erfüllen müssen vergleiche , VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008, mit Verweis auf Paragraph 48, Absatz eins, BFA-VG, wonach Rechtsberater den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen haben).
13 Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt.
14 Ausgehend davon gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass das BVwG fallbezogen das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens der Rechtsberaterin in unvertretbarer Weise verneint hat.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010054.L00