Verwaltungsgerichtshof
31.03.2021
Ra 2018/22/0110
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des A K D, vertreten durch Mag. Okan Ersoy, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Karlsplatz 3/2, gegen das am 29. November 2017 mündlich verkündete und mit 25. Jänner 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/011/11377/2017-12, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien),
A. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. erster Absatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch eins. zweiter Absatz des angefochtenen Erkenntnisses wendet, zurückgewiesen.
1. Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 6. Dezember 2016 einen Antrag auf neuerliche Verlängerung seiner (zuletzt bis zu diesem Tag verlängerten) Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der fallbezogen maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (die weiteren Nennungen beziehen sich auf diese Fassung).
2.1. Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag ab. Er führte begründend im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe für das zuletzt abgelaufene maßgebliche Studienjahr 2015 aus 2016, keinen hinreichenden Studienerfolg im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG nachweisen können; auf den Erfolg im noch nicht abgelaufenen Studienjahr 2016 aus 2017, komme es nicht an. Der Revisionswerber habe auch keinen Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG dargelegt, auf Grund dessen er den erforderlichen Studienerfolg nicht nachweisen könne. Das Vorbringen, er sei während eines Terroranschlags am 28. Juni 2016 am Flughafen Istanbul gewesen, was sich auf sein weiteres Leben und Studium negativ ausgewirkt habe, sei nicht geeignet, einen beachtlichen Hinderungsgrund darzutun.
2.2. Der Revisionswerber erhob gegen den Bescheid Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, er habe sein Studium bisher mit großer Motivation und erheblichem Erfolg betrieben. Im maßgeblichen Studienjahr 2015 aus 2016, habe er einen Erfolg von immerhin sechs Semesterstunden und im Studienjahr 2016 aus 2017, einen Erfolg von bereits vier Semesterstunden erzielt, wobei er sich noch für weitere Kurse und Prüfungen angemeldet habe. Er habe zudem plausibel dargelegt, dass er im Studienjahr 2015 aus 2016, wegen seiner Anwesenheit bei einem Terrorakt und der daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigung an der Erlangung des erforderlichen Studienerfolgs gehindert gewesen sei. Die mehrmonatige krankheitsbedingte Beeinträchtigung stelle einen beachtlichen Nachsichtsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG dar.
3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen, am 29. November 2017 (durch mündliche Verkündung) erlassenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. erster Absatz). Weiters sprach es aus, dass dem Revisionswerber der Ersatz der Dolmetscherkosten von € 127,-- auferlegt werde (Spruchpunkt römisch eins. zweiter Absatz). Das Verwaltungsgericht begründete die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber weder den erforderlichen Studienerfolg „für den Beobachtungszeitraum“ (gemeint: das Studienjahr 2015 aus 2016,) noch den behaupteten Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG (psychische Beeinträchtigung wegen einer Terrorattacke) nachgewiesen habe.
3.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision.
Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
5. Zu Spruchpunkt A.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision, soweit sie sich gegen die Versagung der beantragten Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkt römisch eins. erster Absatz des angefochtenen Erkenntnisses) wendet, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision (unter anderem) vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der für die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderliche Studienerfolg für das Studienjahr 2015 aus 2016, nachzuweisen sei. Richtiger Weise sei jedoch auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens auf das zuletzt abgelaufene vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 dauernde Studienjahr 2016/17 abzustellen, für das der Revisionswerber einen ausreichenden Studienerfolg (von acht Semesterstunden) nachgewiesen habe.
6.2. Die Revision ist aus dem angeführten Grund zulässig und auch begründet.
7.1. Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG - in der auf Grund der Fällung (Verkündung) des angefochtenen Erkenntnisses am 29. November 2017 maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, - ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende nur zulässig, wenn ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften erbracht wird. Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) - in der fallbezogen maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018, - nennt als Studienerfolgsnachweis einen solchen gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 (UG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,. Aus dieser (zuletzt genannten) Bestimmung ergibt sich, dass ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag ein Studienerfolgsnachweis auszustellen ist, sofern im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten bzw. acht Semesterstunden abgelegt wurden vergleiche , VwGH 13.6.2019, Ra 2018/22/0293; 7.5.2018, Ra 2018/22/0040).
7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Hinblick auf die soeben angeführten Rechtsvorschriften der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene - bereits abgeschlossene und nicht aktuell laufende - Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche , VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109; 9.8.2018, Ra 2017/22/0043). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern vergleiche , VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0093; neuerlich Ra 2018/22/0293).
Für die Beurteilung des Vorliegens des erforderlichen Studienerfolgs ist somit das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranzuziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids bereits das weitere Studienjahr vollendet war und die Behörde dieses herangezogen hat oder nicht vergleiche , neuerlich VwGH Ra 2018/22/0293, Ra 2017/22/0109).
8.1. Vorliegend verfügte der Revisionswerber zuletzt über eine bis zum 6. Dezember 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung, sodass grundsätzlich auf den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr 2015 aus 2016, abzustellen gewesen wäre. Allerdings ist während des Verlängerungsverfahrens das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolgs heranzuziehende) Studienjahr verstrichen, sodass ein Erfolgsnachweis für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr 2016 aus 2017, einzufordern war.
Das Verwaltungsgericht hat unter Abweichung von der (oben aufgezeigten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - trotz Vorlage bezughabender Unterlagen durch den Revisionswerber vergleiche , insbesondere den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 5. Oktober 2017) - für dieses zuletzt verstrichene Studienjahr 2016 aus 2017, die Erlangung eines entsprechenden Studienerfolgs nicht näher geprüft und insbesondere keinerlei diesbezügliche Feststellungen getroffen.
8.2. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht jedoch das angefochtene Erkenntnis, soweit es die Versagung der beantragten Aufenthaltsbewilligung betrifft, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Das Erkenntnis war deshalb im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. erster Absatz gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick darauf unterbleiben (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG).
9. Die Zuerkennung des begehrten Aufwandersatzes beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
10. Zu Spruchpunkt B.
Der Revisionswerber führt in der Revision aus, dass er die bekämpfte Entscheidung „ihrem gesamten Umfang nach“ anfechte, und begehrt, die Entscheidung (ohne jede Einschränkung) aufzuheben. Das Zulässigkeitsvorbringen enthält jedoch keinerlei Ausführungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die - als trennbar anzusehende - Auferlegung der Dolmetschergebühren mit Spruchpunkt römisch eins. zweiter Absatz vergleiche , zur getrennten Prüfung der Zulässigkeit einer Revision bei trennbaren Spruchpunkten VwGH 26.11.2020, Ra 2019/22/0194).
Ausgehend davon war die Revision - soweit sie sich pauschal und undifferenziert auch gegen den Spruchpunkt römisch eins. zweiter Absatz des angefochtenen Erkenntnisses wendet - wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2021
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220110.L00