Verwaltungsgerichtshof
25.01.2019
Ra 2018/20/0513
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K (alias N), geboren 1999, vertreten durch Mag. Caroline Gewolf-Vukovich, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Graben 12, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. September 2018, Zl. W105 2185475-1/11E, betreffend Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Jänner 2018, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan als unbegründet abgewiesen worden war, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden waren sowie festgestellt worden war, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2018, E 4306/2018-11, der gegen die verfahrensgegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5 Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft nicht zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben wurde vergleiche , VwGH 24.10.2016, Ra 2016/20/0283, mwN).
6 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Jänner 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200513.L00