Verwaltungsgerichtshof
19.04.2018
Ra 2018/20/0157
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/20/0158
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision 1. der N K und
2. der Z A, beide in W, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen die am 11. Jänner 2018 mündlich verkündeten und am 1. Februar 2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. W257 2145126-1/21E (zu 1., hg. prot. zu Ra 2018/20/0157) und Zl. W257 2145052-1/11E (zu 2., hg. prot. zu Ra 2018/20/0158), betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revisionswerberinnen führen zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision zusammengefasst aus, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Asylrelevanz einer "westlich" orientierten Lebensweise von aus Afghanistan stammenden Frauen abgewichen. Das in der Zulässigkeitsbegründung umfangreich erstattete Vorbringen wird in der Revision unter der Überschrift "Begründung" wiederholt. Dabei ist der Text beinahe wortident; im Wesentlichen wurden darin bloß zwei Überschriften aus der Zulässigkeitsbegründung entfernt und drei Absätze mit inhaltlichen Wiederholungen der Zulassungsausführungen hinzugefügt.
5 Dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan. Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wird damit dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen vergleiche , etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0318;
14.12.2016, Ra 2016/19/0300; 15.11.2017, Ra 2017/08/0008;
1.3.2018, Ra 2018/19/0024-0025).
Die vorliegende Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran vermag auch der Umstand, dass in den Ausführungen zur "Begründung" der Revision der sonst wortidenten Wiedergabe des Textes der Zulässigkeitsbegründung inhaltsgleiche Wiederholungen angefügt wurden, nichts zu ändern.
6 Im Übrigen ist ergänzend anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, insbesondere die Erstrevisionswerberin habe eine "westliche" Orientierung angenommen - nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen - "nicht erkennen konnte" und insofern nicht als glaubhaft erachtet hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422-0424, mwN). Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0091-0092). Einen solchen Mangel der ausführlichen und alle Umstände berücksichtigenden Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf.
7 Es werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
8 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. April 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200157.L00