Verwaltungsgerichtshof
28.08.2018
Ra 2018/19/0433
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/19/0434
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. N alias A alias NA, geboren 1993, und des 2. A M, geboren 2016, beide vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, der gegen das Erkenntnis vom 15. Juni 2018, 1. I413 2173824-1/10E und 2. I413 2173826-1/10E, des Bundesverwaltungsgerichtes, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. September 2017, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei, als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die Antragsteller begründen diesen damit, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre, weil ihnen die Abschiebung nach Marokko drohe.
Das BFA hat sich zu diesem Antrag innerhalb der dazu eingeräumten Frist nicht geäußert.
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 28. August 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190433.L00