Verwaltungsgerichtshof
04.11.2018
Ra 2018/19/0391
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, geboren 1998, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juni 2018, W123 2195376-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 4. November 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190391.L00