Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0252

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/18/0253

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der J, geboren am 2015 und 2. der H, geboren 2018, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2018, 1) Zl. W192 2163507-1/7E und 2) Zl. W192 2188914- 1/2E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerberinnen auf internationalen Schutz in Österreich als unzulässig zurück, sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung der Anträge zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerberinnen an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberinnen - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , VwGH 22.5.2017, Ra 2017/18/0005, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 11. Mai 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180252.L00