Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/15/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der i gmbh in K, vertreten durch die Fidas Wirtschaftsprüfung GmbH, Ing. Mag. Andreas Wallner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in 4600 Wels, Schubertstraße 16, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. März 2018, Zl. RV/2100860/2014, betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Die vorliegende Revision führt unter Punkt "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" aus:

"Eine außerordentliche Revision ist zulässig, wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden und dadurch der Revisionswerberin Nachteile entstehen, welche bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Damit liegt hier ein Verfahrensmangel vor, welcher von grundsätzlicher Bedeutung ist und deshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."

5 Mit diesen pauschalen Ausführungen wird der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht Genüge getan. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt vergleiche , z.B. VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0034, mit weiteren Nachweisen).

6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150053.L00