Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/10/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DI O, vertreten durch Mag. Herbert Juri, Mag. Thomas Schuster und Mag. Christian Thon, Rechtsanwälte in 9400 Wolfsberg, Bambergerstraße 5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 25. September 2018, Zl. KLVwG-1737/5/2018, betreffend Übertretung des Kärntner Naturschutzgesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Kärntner Naturschutzgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.630,00 (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Der Revisionswerber begründet das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne dieser Bestimmung in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn einen unverhältnismäßigen Vermögensnachteil bewirken und ihn in seinem Fortkommen gefährden würde, zumal er mehrere Unterhaltspflichten habe.

4 Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981), was auch hinsichtlich einer Revision gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt vergleiche , etwa VwGH 29.7.2013, AW 2013/09/0034).

5 Die Dartuung eines unverhältnismäßigen (wirtschaftlichen) Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2018/11/0030, mwN).

6 Dem Vorbringen des Revisionswerbers fehlt es an dieser notwendigen Konkretisierung, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 8. Jänner 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100194.L00