Verwaltungsgerichtshof
27.06.2018
Ra 2018/09/0041
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und Hofrat Dr. Doblinger sowie Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der J GmbH in W, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. September 2017, LVwG 41.17-345/2017-8, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10. November 2016 wurde die Beschlagnahme von fünf Glücksspielgeräten und einem Schlüsselbund gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Die revisionswerbende Partei sei Inhaberin dieser Geräte.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. Dezember 2017, E 3678/2017-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtrat.
4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, es liege "keine Rechtsprechung zur Frage der Auswirkung der Anmeldung der gegenständlichen Geräte" nach dem Steiermärkischen Glücksspiel- und Spielapparategesetz (StGSG) vor, so vermag sie damit keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, zumal sie nicht darlegt, dass eine solche Anmeldung hier vorgelegen hätte, und außerdem auch mit einer bloßen Anmeldung eines Glücksspielgerätes nach landesgesetzlichen Vorschriften noch nicht auszuschließen ist, dass mit diesem Gerät gegen das Glücksspielgesetz verstoßen werden kann vergleiche , dazu VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0043).
8 Die Revision weist überdies darauf hin, die Entscheidung weiche von der Rechtsprechung zur Unterscheidung von Zufall und Geschick ab, sodass die Beschlagnahme unzulässig gewesen wäre. Die Qualifikation der angebotenen Spiele hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; eine diesbezügliche Feststellung obliegt dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat fallbezogen Feststellungen zum Spielablauf getroffen.
Haben sowohl Spielerfähigkeiten als auch Zufall auf den Spielausgang Einfluss, ist entscheidend, ob die abstrakte Steuerbarkeit kausaler Gegebenheiten rationale Gewinnerwartungen begründen kann. Demnach liegt kein Glücksspiel vor, wenn es der Spieler "in der Hand" hat, ob der Zufall oder seine Geschicklichkeit entscheidet, sich also kausale Umstände soweit zunutze machen könnte, dass er den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern oder prognostizieren kann. Alleine aus der Tatsache, dass der Spieler die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis ungenutzt lässt und somit ein zufallsabhängiges Spielergebnis realisiert wird, kann daher nicht abgeleitet werden, dass ein Glücksspielgerät vorliegt vergleiche , VwGH 4.1.2017, Ra 2015/17/0145). Die revisionswerbende Partei konnte jedoch nicht darlegen, inwieweit die Geschicklichkeit des Spielers den Spielverlauf derart beeinflusst, dass ein vorwiegendes Abhängen vom Zufall ausgeschlossen werden kann. Insofern sich die Revisionsausführungen in der Folge vom festgestellten Sachverhalt entfernen, kann bereits schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , VwGH 30.11.2017, Ra 2017/08/0083; 25.4.2018, Ra 2018/09/0005).
9 Mit dem Vorbringen einer behaupteten Aktenwidrigkeit dadurch, dass im Verwaltungsakt befindliche Sachverständigengutachten nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen worden seien und die dazugehörigen Feststellungen nicht getroffen hätten werden dürfen, zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. In Entsprechung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Revisionsverfahren für die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte und ist im Zulassungsvorbringen auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang darzutun vergleiche , VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0181; 25.4.2018, Ra 2018/09/0003).
10 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. Juni 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090041.L00