Verwaltungsgerichtshof
15.03.2018
Ra 2018/08/0021
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des M M E in M, vertreten durch Mag. Ulrich Berger und Mag. Christof Pusswald, Rechtsanwälte in 8600 Bruck an der Mur, Schillerstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. November 2017, LVwG 33.29-2534/2017-15, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit der Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 26. Juli 2017 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) werde.
5 Die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag habe kundgemacht, dass außerhalb ihrer Amtsstunden (Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr) elektronisch übermittelte Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet würden und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt gälten. Die am letzten Tag der Beschwerdefrist mit Telefax um 15.53 Uhr eingebrachte Beschwerde des Revisionswerbers sei daher verspätet eingebracht worden. An der Einhaltung der Beschwerdefrist sei der Revisionswerber bzw. sein Vertreter nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen.
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision vor, es sei vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles zu klären, ob für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde die "Empfangsbereitschaft eines elektronischen Gerätes" maßgeblich sei. Der "VwGH" habe "schon in seinem Erkenntnis vom 03.03.2014 zu GZ G106/2013" entschieden, dass ein Anbringen auch nach Ende der Amtsstunden als fristgerecht eingebracht gelte, wenn eine Behörde das Empfangsgerät empfangsbereit halte. Von dieser Rechtsprechung sei das Landesverwaltungsgericht Steiermark abgewichen. (Zur Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand macht der Revisionswerber keine Zulässigkeitsgründe geltend.)
7 Der Revisionswerber spricht erkennbar keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2014, G106/2013, (VfSlg. 19.849) an. Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, und Paragraph 13, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die in der Revision genannte Aussage findet sich in diesem Erkenntnis nicht.
8 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass elektronische Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht gelten. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten vergleiche , VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0076; 26.9.2017, Ra 2017/04/0086, jeweils mit weiteren Nachweisen).Von dieser Rechtsprechung ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht abgewichen.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080021.L00