Verwaltungsgerichtshof
19.04.2018
Ra 2018/07/0348
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Agrarbezirksbehörde für Steiermark gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Februar 2018, Zl. LVwG 533.6-793/2017-27, betreffend eine Angelegenheit der Bodenreform (mitbeteiligte Parteien: 1) K K, 2) J H, beide in G, beide vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, 3) I S, 4) H S, beide in L, 5) M K, alle in G, 6) E L, und 7) K L, beide in S), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173; 21.9.2015, Ra 2015/08/0091, jeweils mwN).
5 Der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0041; 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, mwN).
6 Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vorliegende außerordentliche Revision besteht aus "I. Sachverhalt", "II. Rechtsausführungen" und "III. Antrag". Die Rechtsausführungen (mit dem Untertitel "Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision") stellen sich aber als eine Mischung zwischen der Darstellung von Zulässigkeitsgründen (siehe in diese Richtung gehend, wenn auch ohne Ausformulierung einer Rechtsfrage die Punkte 1.3.1, 1.3.4. oder die Zusammenfassung in Punkt 1.3.8) und der Darstellung von Revisionsgründen (siehe die übrigen Punkte der Rechtsausführungen) dar.
Die Revision wird somit dem Gebot einer gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht.
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070348.L00