Verwaltungsgerichtshof
24.10.2018
Ra 2018/03/0114
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. A L in D, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2017, Zl. I413 2154972-2/5E, betreffend eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO des Bezirksgerichts Josefstadt zu 30 C 12/17, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Das Verwaltungsgericht wies mit dem genannten Beschluss die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen die vom Bezirksgericht Josefstadt nach Paragraph 382 b, EO erlassene einstweilige Verfügung gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG und Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Unzuständigkeit zurück (Spruchpunkt A), die Revision dagegen wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt B).
2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3 Der bekämpfte Beschluss des Verwaltungsgerichtes liegt im Rahmen der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ausgehend davon erweist sich die vorliegende außerordentliche Revision als nicht zulässig:
4 Mit der vom Antrag erfassten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht eine gegen die Entscheidung eines Bezirksgerichtes gerichtete Beschwerde des Antragstellers wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Nach Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst die den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeit grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche , Artikel 82, ff B-VG; bezüglich der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , etwa VwGH 22.8.2018, Ro 2018/03/0039, oder VwGH 25.9.2018, Ro 2018/03/0044). Ein Rechtszug von einem ordentlichen Gericht zum Bundesverwaltungsgericht ist, wie vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, bezüglich Angelegenheiten einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO nicht vorgesehen. Solche Entscheidungen sind damit nicht vom Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes erfasst. Das Vorbringen des Antragstellers, seine Beschwerde wäre vom Bundesverwaltungsgericht bei richtiger Würdigung als Maßnahmenbeschwerde betreffend des Vorgehens sicherheitsbehördlicher Organe zu deuten gewesen vermag an dieser Beurteilung schon deshalb nichts zu ändern, weil für die von den Sicherheitsbehörden nach den Artikel 78 a, ff B-VG sowie Paragraph 4, SPG besorgte Sicherheitsverwaltung nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Landesverwaltungsgerichte zuständig sind vergleiche , etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Damit ist auch aus diesem Gesichtspunkt das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der besagten Beschwerde des Antragstellers nicht zuständig gewesen.
5 Entgegen der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei diesem Ergebnis war keine Mängelbehebung iSd Paragraph 34, Absatz 2, VwGG mit Blick darauf durchzuführen, dass eine Person, deren Berechtigung - wie im Fall des Antragstellers - zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz eins, RAO erloschen ist, den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG betreffend die Anwaltspflicht nicht entspricht vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0032; VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0003). Selbst eine allfällige Mängelbehebung kann nämlich nichts an der vorliegend bestehenden Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ändern vergleiche , dazu VwGH 1.6.2016, Ra 2016/03/0052).
6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030114.L00