Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des T B in D, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15. November 2017, Zl. LVwG-449-21/2017-R16, betreffend Versagung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses nach Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG iZm Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 ab.

3 Die dagegen erhobene Revision erweist sich als nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beachtete.

4 Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

5 Zum vorliegenden Fall ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche , etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, mwH), wonach es allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.

6 Soweit sich der Revisionswerber in seinem Vorbringen auf seine Beteiligung an Sicherheitstransporten bzw. Werttransporten für Banknotenpapier (bzw. für das Material zur Herstellung von Banknotenpapier) bezieht, ist auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei auch, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer etwa eines räuberischen Überfalles zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen vergleiche , wiederum VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, mwH). Im Ergebnis Gleiches gilt auch für die hier angesprochenen Sicherheits- bzw. Werttransporte.

7 Zum Hinweis, dass der Revisionswerber sowohl für Liechtenstein als auch für die Schweiz eine Waffentragebewilligung für eine Faustfeuerwaffe besitze, ist festzuhalten, dass die in Paragraph 22, Absatz 2, WaffG getroffene Bedarfsregelung lediglich auf einen in Österreich gegebenen waffenrechtlichen Bedarf abstellt vergleiche , nochmals VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082).

8 Betreffend den aus Personenschutzaufgaben abgeleiteten waffenrechtlichen Bedarf hat der Revisionswerber eingeräumt, dass er die behaupteten Personenschutzaufgaben "für ein Haus aus dem Hochadel in Liechtenstein" nicht näher konkretisieren bzw. glaubhaft machen könne, zumal er schon im vorangegangenen Verfahren mehrfach dargelegt habe, dass es ihm auf Grund seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht möglich sei, den Namen dieses Hauses zu nennen bzw. einen entsprechenden Werkvertrag oder ähnliches darzustellen. Damit wurde aber schon mangels näherer Aufgabenumschreibung vom Revisionswerber nicht konkret und im Einzelnen dargetan, woraus er für seine Person die von Paragraph 22, Absatz 2, WaffG geforderte besondere Gefahrenlage ableitet. Der Hinweis darauf, dass der Revisionswerber das Gewerbe "Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Berufsdetektive, eingeschränkt auf den Schutz von Personen" an einem Standort in D ausübe, vermag den besagten waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Vielmehr erfordert dies (wie erwähnt) eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt. Damit hat der Revisionswerber der ihn treffenden erhöhten Behauptungslast nicht entsprochen vergleiche , VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0073, mwH). Da insofern der Sachverhalt feststand, gehen auch die auf eine unzureichende Sachverhaltsermittlung gerichteten Verfahresrügen fehl.

9 Ausgehend davon werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 23. Februar 2018