Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Rechtssache des  M in K (Deutschland), vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, betreffend Berichtigung des hg. Beschlusses vom 7. August 2018, Ra 2018/02/0139-6, ergangen im Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. Februar 2018, Zl. LVwG-000246/2/ER, betreffend Übertretung des Tiertransportgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag "auf Berichtigung" des hg. Beschlusses vom 7. August 2018, Ra 2018/02/0139, wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Verwiesen wird auf den Beschluss Ra 2018/02/0139-6 vom 7. August 2018, mit dem die vom Antragsteller eingebrachte Revision zurückgewiesen und der Antragsteller zu Kostenersatz an den Bund verhalten wurde. Mit als "Antrag/Anregung" tituliertem Schriftsatz vom 24. August 2018, eingelangt am 30. August 2019, begehrte der Antragsteller die amtswegige Berichtigung dieses Beschlusses, weil in dem im Rahmen der Revisionsbeantwortung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erstatteten Kostenersatzbegehren ein unrichtiger Rechtsträger benannt worden sei, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen gewesen wäre. Dazu verwies der Antragsteller auf Kostenentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, in denen aufgrund der Nennung eines unrichtigen Rechtsträgers im Kostenersatzbegehren der Kostenantrag abgewiesen worden sei. Mit weiterem, als "Äußerung" tituliertem Schriftsatz vom 9. September 2019, eingelangt am 10. September 2019, gab der Antragsteller unter Hinweis auf eine weitere Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2019 bekannt, dass er seinen Berichtigungsantrag vom 24. August 2018 aufrechterhalte.

2 Gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG können Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, die das Verfahren vor dem Gerichtshof beenden vergleiche , Artikel 14, Absatz 7, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes). Daraus ergibt sich, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf amtswegige Berichtigung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zusteht vergleiche , etwa VwGH 27.2.2017, Ra 2016/06/0139, mwN). Schon aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen.

3 Darüber hinaus erweist sich der Antrag auf "Berichtigung" der mit Ra 2018/02/0139 vom 7. August 2018 ergangenen Kostenentscheidung auch deshalb als unzulässig, weil er dem Grunde nach nicht auf eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 7, VwGG abzielt, sondern auf eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine solche Abänderung einer abschließenden Entscheidung ist im VwGG jedoch nicht vorgesehen vergleiche , etwa VwGH 8.11.2016, 2012/03/0163, mwN). 4 Es wird auch darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers eine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an seine Entscheidungen in Kostenfragen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGG nicht vorgesehen ist.

5 Im Übrigen wird angemerkt, dass hinsichtlich des Kostenersatzbegehrens im Revisionsverfahren zu Ra 2018/02/0139 die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Aufwandersatzes auf den funktionellen Rechtsträger verwiesen hat; dem Kostenausspruch des hg. Beschlusses vom 7. August 2018 lag somit geradezu kein offensichtlicher Irrtum iSd Paragraph 43, Absatz 7, VwGG zugrunde.

Wien, am 24. Oktober 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020139.L00