Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0488

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über den Antrag der R A K in G, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über deren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. September 2018, Zlen. LVwG-1-407/2018-R10, LVwG-1-408/2018-R10, betreffend Verspätung eines Einspruches betreffend Übertretung des SPG und des Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlautes des Paragraph 46, Absatz 4, VwGG durch Beschluss des zuständigen Senates vergleiche , VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049, mwN).

2 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-

und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde.

3 Die Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG vergleiche , etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/01/0174, mwN). Vorliegend wurde eine geringe Geldstrafe (bis zu 400 Euro) verhängt.

4 Auch Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG (gemäß Absatz 2, Litera a, leg. cit. Geldstrafe bis EUR 700,--). Ebenso wurde betreffend diese Übertretung eine geringe Geldstrafe (bis zu 400 Euro) verhängt.

5 Die Revision ist daher im Hinblick auf beide Übertretungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig.

6 Daraus folgt, dass die Antragstellerin keinen Rechtsnachteil iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG erleiden konnte, sodass ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen war vergleiche , VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0290).

Wien, am 10. Dezember 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010488.L00