Verwaltungsgerichtshof
22.03.2018
Ra 2017/22/0070
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, in der Revisionssache des XY in W, vertreten durch Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 14/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Februar 2017, VGW-151/020/1942/2017-1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 1. September 2016 auf Verlängerung der - ihm erstmals für die Zeit vom 4. September 2015 bis zum 4. September 2016 erteilten - Aufenthaltsbewilligung "Schüler" gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 6, Litera c, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) abgewiesen wurde.
Das Verwaltungsgericht begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach den genannten Bestimmungen nicht erfülle. Einerseits habe er einen Nachweis über den Schulerfolg im zuletzt abgeschlossenen Schuljahr nicht erbracht, weil er wegen mangelnder Sprachkenntnisse und krankheitsbedingter Fehlzeiten im Umfang von zirka zwei Drittel der Unterrichtszeit (wobei sich die Situation im nächsten Schuljahr ähnlich darstellte) in der Schulnachricht vom 29. Jänner 2016 in neun Fächern nicht beurteilt und lediglich in drei Fächern positiv benotet worden sei, sowie in der Schulbesuchsbestätigung vom 1. Juli 2016 lediglich in einem Fach positiv benotet worden sei. Andererseits habe er die Aufnahme als ordentlicher Schüler im darauffolgenden Schuljahr (2016 aus 2017,) nicht nachgewiesen, sondern sei weiterhin außerordentlicher Schüler im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG gewesen.
Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2.2. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.
3.1. Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er (unter anderem) den nach dem Gesetz für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geforderten Erfolgsnachweis nicht erbringen konnte. Er macht jedoch geltend, Paragraph 63, Absatz 3, zweiter Satz NAG komme zur Anwendung, wonach trotz Fehlen des Schulerfolgs eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden könne, wenn Gründe vorlägen, die - wie hier in Form des festgestellten krankheitsbedingten Fernbleibens vom Unterricht - der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das krankheitsbedingte Fernbleiben nicht als vorübergehenden Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 63, Absatz 3, zweiter Satz NAG gewertet.
3.2. Zu solchen Konstellationen hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits wiederholt festgehalten vergleiche , etwa 13.9.2011, 2010/22/0036; 19.12.2012, 2012/22/0255), dass von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 63, Absatz 3, zweiter Satz NAG bzw. der Parallelbestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, dritter Satz NAG für Studierende vergleiche , VwGH 17.4.2013, 2013/22/0038) dann nicht die Rede sein kann, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist. Ist es nämlich einem Fremden wegen einer fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung nicht möglich, ein Studium bzw. einen Schulbesuch erfolgreich zu betreiben, so kann dies nicht als Hinderungsgrund im Sinn der genannten Bestimmungen gewertet werden.
3.3. Vorliegend leidet der Revisionswerber unstrittig an einer (nicht näher konkretisierten) Krankheit, die - nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen - im Schuljahr 2015 aus 2016, zu Fehlzeiten im Umfang von zirka zwei Drittel der Unterrichtszeit geführt hat, wobei sich die Situation im Schuljahr 2016 aus 2017, ähnlich dargestellt hat. Eine derartige krankheitsbedingte Verhinderung, die sich - nach dem festgestellten Sachverhalt - über einen längeren Zeitraum erstreckt vergleiche , auch VwGH 13.12.2011, 2011/22/0274), ist jedoch als dauerhafter Hinderungsgrund zu erachten, der einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz des fehlenden Schulerfolgs entgegensteht.
4. Insgesamt wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 22. März 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220070.L00