Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1977), vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Februar 2017, LVwG-AV-1162/001-2015, betreffend Aufenthaltstitel, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich betreffend die Abweisung seines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" als unbegründet abgewiesen.

Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 8. März 2012, AW 2012/22/0010) - keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Wie in Paragraph 21, Absatz 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausdrücklich festgehalten ist, steht ein Erstantrag (ohne Zulassung der Inlandsantragstellung) der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach jenem Gesetz keine aufschiebende Wirkung entfalten. Folglich würde auch eine Stattgebung des gegenständlichen Antrags nicht dazu führen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 5. August 2015, Ro 2015/22/0026, uva.).

Der Aufschiebungsantrag war schon deshalb abzuweisen. Wien, am 6. April 2017