Verwaltungsgerichtshof
13.12.2017
Ra 2017/19/0417
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der S R in A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2017, W161 2123976-2/2E, betreffend Visum nach Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend gemacht, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb es die Revision nicht zugelassen habe, keinen Begründungswert aufwiesen. Schon deshalb sei die Revision zulässig.
5 Ungeachtet dessen, dass - anders als die Revisionswerberin meint - das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet hat, indem es darauf abgestellt hat, die Rechtslage sei klar und es habe sich auf die in der Entscheidung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war die Revisionswerberin nicht gehindert vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 27.1.2017, Ra 2016/19/0345, mwN).
6 Im Weiteren wendet sich die Revisionswerberin (unter den Aspekten sowohl behaupteter Verfahrensfehler als auch einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung) gegen die vom Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung afghanischen Rechts - geäußerte Ansicht, ihre Ehe sei nicht gültig.
7 Von der diesbezüglichen Frage hängt die Revision allerdings nicht ab. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig vergleiche , VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0085, mwN). Wenn eine von mehreren alternativen Begründungen tragfähig ist und dieser tragfähigen Alternative keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, kann die Revision zudem selbst dann zurückgewiesen werden, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0144, mwN).
8 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit näherer Begründung (sh. S. 14f. des angefochtenen Erkenntnisses) davon ausgegangen, dass von einem maßgeblichen Familienleben nicht gesprochen werden könne. Dem tritt die Revision nicht entgegen.
9 Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vermögen die abweisende Entscheidung für sich zu tragen vergleiche , zur hier maßgeblichen Rechtslage ausführlich VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Auf die im angefochtenen Erkenntnis darüber hinaus thematisierte Frage, ob die Ehe rechtsgültig geschlossen wurde, kommt es daher nicht mehr entscheidungswesentlich an. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kann hier sohin dahingestellt bleiben.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2017