Verwaltungsgerichtshof
20.09.2017
Ra 2017/19/0235
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des L J in N, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Mai 2017, I403 2153107-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 16. Juni 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29. März 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei und römisch vier). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, welches das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers für nicht glaubhaft erachtete, mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber beruft sich zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision auf eine Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht, das eine wesentliche ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Es liege unter diesem Gesichtspunkt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
6 Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Aufzeigen weiterer, von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals in der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung thematisierter Aspekte die Verhandlungspflicht dann nicht verletzt, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nur unwesentlich ergänzt werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. April 2017, Ra 2016/18/0261, mwN). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
7 Im gegenständlichen Fall ist in der Beschwerde eine substantiierte Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den beweiswürdigenden, Überlegungen der Verwaltungsbehörde angeschlossen. Dass es darüber hinaus, ohne die grundsätzliche Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde in Frage zu stellen, im Rahmen das Gesamtbild abrundender Erwägungen weitergehende Aspekte aufgezeigt hat, die ebenfalls die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens belegen, führte nicht zur Rechtswidrigkeit der Abstandnahme von der Verhandlung vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002). Ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung wird mit dem Revisionsvorbringen daher nicht aufgezeigt.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2017