Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O, vertreten durch Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. März 2017, L521 2122419-1/11E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
2
Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.
3
Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Jänner 2017, Ra 2016/20/0258, mwN).
6
Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen, wonach mit der Abweisung der erhobenen Beschwerde für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, da eine erzwungene Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sowie des 6. und 13. ZP-EMRK bedeuten würde, vermag der Revisionswerber keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darzustellen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt nämlich keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) dar vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068).
7
Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Wien, am 7. August 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190166.L00