Verwaltungsgerichtshof
05.07.2017
Ra 2017/17/0452
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. November 2016, LVwG-411267/7/SCH/KA, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit der vorliegenden Revision bekämpft die Antragstellerin die Verhängung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG).
2 Die Revision hat die Antragstellerin mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil sie für die Bezahlung der Geldstrafe zuzüglich 20% Verfahrenskosten einen Bankkredit aufnehmen müsste.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die Revisionswerberin hat im Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter, tunlichst ziffernmäßiger Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin überhaupt in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Antragstellerin einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 26. August 2015, Ra 2014/17/0051 mwN).
5 Derartige Angaben, die eine Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin ermöglichten, enthält der vorliegende Antrag nicht.
6 Überdies ist nach der hg Rechtsprechung auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , den oben zitierten hg Beschluss vom 26. August 2015, Ra 2014/17/0051).
7 Schließlich wird von der Antragstellerin insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit ihr nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist vergleiche , den hg Beschluss vom 22. September 2014, Ra 2014/17/0030).
8 Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. Wien, am 5. Juli 2017