Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des Dr. H F, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2017, Zl. W208 2160080-1/5E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass das Bezirksgericht Josefstadt mit Beschluss vom 26. Jänner 2017 die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Revisionswerber bewilligte, Gerichtsgebühren nach TP 4 Litera a, GGG sowie eine Vollzugsgebühr bestimmte und aussprach, dass die Exekution auch zur Hereinbringung der Gerichts- und Vollzugsgebühren bewilligt werde und die Anordnung sofort vollstreckbar sei. Einem dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht stattgegeben.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung der Pauschalgebühr für das genannte Exekutionsverfahren nach TP 4 Litera a, GGG zuzüglich der Vollzugsgebühr sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, soweit ersichtlich, bestehe keine höchstgerichtliche Judikatur zu den nachfolgend angeführten, für die gegenständliche Entscheidung zweifellos präjudiziellen Fragen, welche somit zwanglos als erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG einzuordnen seien:

4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
6 Zwar können Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein; nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es jedoch - von bestimmten, im Revisionsfall nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht aus, eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz geltend gemachter Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , etwa VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0015), dass also der behauptete Verfahrensfehler für den Ausgang des Verfahrens entscheidend war.
7 Mit dem im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erstatteten Vorbringen wirft der Revisionswerber zwar Rechtsfragen auf, ohne jedoch vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Einzelheiten des Revisionsfalles deren Relevanz für den Ausgang des Verwaltungsverfahrens darzulegen. Er stellt vielmehr Hypothesen ("insbesondere wenn durch Stellung des Exekutionsantrages gegen strafrechtliche Bestimmungen ... verstoßen wird") in den Raum, die den Fragen theoretischen Charakter verleihen.
8 Die vorliegende Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung unter Abstandnahme von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160178.L00