Verwaltungsgerichtshof
19.12.2017
Ra 2017/16/0108
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. April 2017, Zl. LVwG-400200/2/ER, betreffend Übertretung des Oö. ParkgebührenG (mitbeteiligte Partei: Mag. F H in L, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Mag.Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer und Mag. Rupert Primetshofer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 15), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte stellte am 21. September 2015 einen PKW von 8.19 Uhr bis 8.46 Uhr in einem Bereich ab, für welchen "Halten und Parken verboten - ausgenommen Ladetätigkeit" verordnet und entsprechend kundgemacht war, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen. Der Abstellort befindet sich innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone der Landeshauptstadt Linz, der PKW war ohne gültigen Parkschein abgestellt.
2 Mit Straferkenntnis vom 6. September 2016 wurde dem Mitbeteiligten die Übertretung der Paragraphen 2, Absatz eins und 6 Absatz eins, Litera a, des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 sowie der Paragraphen eins, 2, 3, 5, und 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz angelastet und über ihn gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des Oö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 50 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden) verhängt.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Beschluss statt, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Weiters sprach es aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde in Paragraph l Abs. l des Oö. Parkgebührengesetzes bzw in Paragraph l Abs. l der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz ermächtigt werde, eine Parkgebühr für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Da am Abstellort des Kraftfahrzeuges des Mitbeteiligten aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften das Halten und Parken überhaupt nicht zulässig gewesen sei, könne denkmöglich keine "zulässige Parkdauer" entstehen und dürfe folglich auch keine Parkgebühr festgesetzt werden. Der Mitbeteiligte habe sein Fahrzeug vorschriftswidrig in einer Ladezone geparkt. Für diese Fälle schreibe die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz keine Parkgebühr vor, weshalb der Mitbeteiligte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und das Verfahren wegen der Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes einzustellen gewesen sei.
5 Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Landesverwaltungsgericht damit, dass es sich auf einen klaren Gesetzeswortlaut habe stützen können.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Amtsrevision macht geltend, die Rechtslage sei keinesfalls klar und eindeutig. Das Landesverwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil "die von der Stadt L zitierten grundsätzlichen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Salzburg und Steiermark sehr wohl auch für die Oberösterreichische Rechtslage rechtliche Relevanz haben und analog anwendbar sein können" und das Gebiet der Kurzparkzone durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen werden könne.
8 Da zur Rechtsfrage, ob gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr zu entrichten sei, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Amtsrevision zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
9 Auf der Grundlage des Paragraph 8, Absatz 5, F-VG (s. Ausschussbericht 159 aus 1988, Blg o.ö.LT 23. Gesetzgebungsperiode eins, ) erließ der Oberösterreichische Landtag das Gesetz vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Oö. Parkgebührengesetz). Dessen Paragraph eins, Absatz eins, lautet in der Stammfassung LGBl. Nr. 28/1988:
"§ 1
10 Die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 in der Fassung 1994/6, 1994/15, 1997/13, 1997/16, 1998/15, 1999/13, 2000/6, 2000/10, 2001/14, 2001/19, 2005/4, 2005/24, 2007/22, 2008/19, 2009/19 und 2012/24 lautet auszugsweise:
"Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 3, Absatz eins und 4 Absatz eins, OÖ. Parkgebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1988,, sowie Paragraph 43, Absatz 2, Statut für die Landeshauptstadt Linz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1980,, wird verordnet:
Paragraph eins
Gebührenpflicht
11 Paragraph 15, Finanzausgleichsgesetz 2005 - FAG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,) lautet auszugsweise samt Überschrift:
"D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes
Paragraph 15, (1) ...
...
5. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2006: Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, StVO 1960.
Ausgenommen sind:
..."
12 Diese Regelung wurde wortgleich in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 2008 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,) und ohne Hinweis auf den Beginn mit 1. Jänner 2006 in Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,) aufgenommen und beruht auf der Bundesermächtigung des Paragraph 7, Absatz 5, F-VG vergleiche , Ruppe Paragraph 7, F-VG, in: Korinek/Holoubeck et al (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 36; Hüttner/Griebler in Finanzausgleich 2005 Anmerkung eins, zu Paragraph 15,).
13 Soweit sich der Revisionswerber auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph eins, Absatz eins, Steiermärkisches Parkgebührengesetz und zu Paragraph eins, Absatz eins, des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg beruft, ist ihm schon der in den genannten Regelungen enthaltene und vom hier anzuwendenden Paragraph eins, Absatz eins, der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz abweichende Wortlaut entgegenzuhalten. Sowohl nach der Steiermärkischen als auch nach der Salzburger Bestimmung wird eine Parkgebühr für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, StVO) oder in Teilen von solchen ausgeschrieben und ist daher auch im Fall eines straßenpolizeilich unzulässigen Haltens oder Parkens im Bereich von Kurzparkzonen zu entrichten vergleiche , VwGH 24.1.2000, 97/17/0331, und 26.2.2003, 2002/17/0350). Das Gleiche gilt für die zur Wiener Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der Paragraph eins, Parkometergesetz zu Grunde lag, nach dem die Entrichtung einer Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, StVO) vorgesehen ist. Auch hier ist es ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der StVO das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind vergleiche , VwGH 27.4.1995, 92/17/0300).
14 Demgegenüber stellt Paragraph eins, Absatz eins, der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz für die Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr nicht nur auf das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (Paragraph 25, StVO) ab, sondern auch noch auf die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer. Diese zusätzliche Einschränkung der Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr unterscheidet die hier in Rede stehende Regelung der Landeshauptstadt Linz von den zuvor genannten - Wien, Salzburg und die Steiermark betreffenden - Bestimmungen. Eine Abgabepflicht für jedes Abstellen von Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen unabhängig von der straßenpolizeilich zulässigen Parkdauer ist somit nach Paragraph eins, Absatz eins, der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nicht vorgesehen. Zu den straßenpolizeilichen Vorschriften zählt das nach dem festgestellten Sachverhalt am Tatort geltende Halte- und Parkverbot vergleiche , Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO). Zutreffend ging daher das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass am Tatort das Parken nicht zulässig war, sohin eine Abgabepflicht nicht entstehen konnte und die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz für das gegen die StVO verstoßende Parken keine Abgabe vorschreibt.
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, Absatz 2, und 3 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz ist es für eine den Kriterien des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechende Tatumschreibung irrelevant, wodurch - ob dadurch, dass eine Parkgebühr überhaupt nicht entrichtet wurde, oder ob über die erlaubte Parkdauer hinaus das mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt blieb - die Abgabe (nicht zeitgerecht) entrichtet wurde (VwGH 17.6.1994, 93/17/0097, und 22.9.1997, 97/17/0284). Diesen Erkenntnissen lag als Tatvorwurf das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein zu Grunde, was für die Zuordnung des Tatverhaltens zur dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift als ausreichend angesehen wurde. Damit ist aber noch nichts dazu gesagt, ob nach Paragraph eins, Absatz eins, der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen unabhängig von einem Halte- und Parkverbot zu entrichten sei. Die zuletzt genannte Bestimmung schreibt die Parkgebühr ausdrücklich nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer aus. Die in den zuletzt genannten Erkenntnissen genannte "erlaubte Parkdauer" bezieht sich mit Blick auf den Tatvorwurf des Abstellens eines Kraftfahrzeuges ohne gültigen Parkschein auf die Überschreitung der sich aus dem Parkschein ergebenden Parkdauer und sagt nichts zu der nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Parkdauer. Somit stehen die zitierten Erkenntnisse dem hier erzielten Ergebnis, dass nach Paragraph eins, Absatz eins, der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz eine Parkgebühr nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer zu entrichten ist, nicht entgegen.
16 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass seit dem 1. Jänner 2006 gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 2005 Gemeinden Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, StVO auf der Grundlage einer Bundesermächtigung (Paragraph 7, Absatz 5, F-VG) auszuschreiben berechtigt sind und sich Paragraph eins, Absatz eins, der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nach wie vor auf das Oö. Parkgebührengesetz beruft und die dort genannte Einschränkung auf die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer beibehält. Selbst wenn die den Gemeinden auf Grund der bundesgesetzlichen Reglung (nunmehr: Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 2017) eingeräumte Ermächtigung durch ein Landesgesetz (Paragraph eins, Absatz eins, Oö. Parkgebührengesetz) zu weitgehend einschränkte und damit teilweise verfassungswidrig wäre vergleiche , Ruppe, aaO Rz. 44), hätte die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz mit oder ohne die in Rede stehende Einschränkung auch auf Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 2005, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 2008 und Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 2017 gestützt werden können vergleiche , VfGH 10.10.2002, G 229/02 ua, V 55/02 ua, VfSlg. 16.690).
17 Das Landesverwaltungsgericht hat daher zutreffend keine Verletzung der Pflicht des Mitbeteiligten zur Entrichtung der Parkgebühr angenommen und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, sodass schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen und die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 19. Dezember 2017