Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/15/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Dr. W K und der L GmbH als ehemalige Gesellschafter der L KG in G, vertreten durch die THT Treuhand Team Graz Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 68/2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. August 2017, Zl. RV/2100730/2017, betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO für das Jahr 2011, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Abgabenverfahren und in Folge dessen auch die Beschwerdeentscheidung von "formellen und materiellen Ungereimtheiten, Unzulässigkeiten, Unzulänglichkeiten und somit entsprechenden Gesetzwidrigkeiten" strotze. Alleine aus diesen Umständen sei es denkunmöglich, dass das Verfahren, welches mit dem angefochtenen Erkenntnis beendet worden sei, den einschlägigen Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen könne.

5 In den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0056, mwN).

6 Mit der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird den in der angeführten Rechtsprechung dargelegten Erfordernissen nicht entsprochen und - bezogen auf den vorliegenden Fall - nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung abweicht.

7 Da die Überprüfung der Zulässigkeit der Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründen zu erfolgen hat vergleiche , auch VwGH 13.9.2017, Ra 2016/13/0042) und sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus dem nur allgemein gehaltenen Vorbringen im vorliegenden Fall nicht ableiten lässt, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150099.L00