Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C GmbH, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, in 1010 Wien, Schubertring 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 22. November 2016, Zl. LVwG-358-4/2016-R8, betreffend Vorschreibung einer Kriegsopferabgabe, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG u.a. voraus, dass dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letzteres ist her jedoch der Fall, weil die Einbringlichkeit der Abgaben im - insoweit maßgeblichen - Fall einer Erfolglosigkeit der Revision nach dem Vorbringen in der Stellungnahme der belangten Behörde, dem die Revisionswerberin nicht entgegengetreten ist, und auch nach dem eigenen Vorbringen der Revisionswerberin gefährdet erscheint vergleiche zu einem ähnlichen Fall VwGH 16.10.2013, AW 2013/17/0045; vergleiche auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.1.2017, E 33/2017-10, mit dem im vorliegenden Fall der in der Folge abgelehnten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde).

2 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 23. Jänner 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130076.L00