Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des K in M, vertreten durch Andreas Kern, Steuerberater in 3107 St. Pölten, Kuefsteinstraße 28/5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. April 2017, Zl. RV/7102799/2013, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall wendet sich die Revision dagegen, dass das Bundesfinanzgericht geltend gemachte Aufwendungen des Revisionswerbers für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannte. Der alleinstehende Revisionswerber, der zuvor bei seinen Eltern in M, W-Straße, gewohnt hatte, hatte eine Arbeit in G angenommen und dort eine Wohnung gemietet. Das Bundesfinanzgericht hielt ihm - vorrangig - entgegen, er habe in M, W-Straße, keinen eigenen Haushalt geführt. Eine Revision ließ das Bundesfinanzgericht mit der Begründung, es sei primär eine Sachverhaltsfrage, ob ein oder zwei Hausstände geführt würden, nicht zu.

5 Die Ausführungen in der Revision zu deren Zulässigkeit (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) lauten:

"1.1. Abweichen des Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

Das Abweichen des Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt hier in Bezug auf die Erkenntnisse ‚VwGH 03.03.1992, 88/14/0081' sowie ‚VwGH 26.11.1996, 95/14/0124' betreffend der doppelten Haushaltsführung vor. Im Wesentlichen in der Nichtanerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten, hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes bei im vornherein befristeter auswärtiger Tätigkeit.

1.2. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Unserer Ansicht nach handelt es sich bei der Frage, ob es sich bei einem im Bau befindlichen Einfamilienhaus, nicht bereits in diesem Stadium nicht bereits um den (Familien)Wohnsitz handelt, welcher entsprechende Kosten verursacht, zudem um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Diesbezüglich liegen keine höchstgerichtlichen Entscheidungen vor und auch in der Literatur und Lehre sind keinerlei Rechtsmeinungen diesbezüglich zu finden."

6 Mit dem ersten dieser für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe bezieht sich der Revisionswerber auf Judikatur zur Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes wegen einer zeitlich befristeten Tätigkeit an einem anderen, für die tägliche Rückkehr zu weit entfernten Ort. Dass am Familienwohnsitz ein eigener Haushalt geführt wurde und somit eine doppelte Haushaltsführung vorlag, war in den mit diesen Erkenntnissen entschiedenen Fällen unstrittig. Mit der Behauptung einer Abweichung von dieser Judikatur geht das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision an der Argumentation des Bundesfinanzgerichtes, der Revisionswerber habe erstmals in G einen eigenen Haushalt geführt, daher vorbei.

7 Der zweite behauptete Grund für die Zulässigkeit der Revision wird in den Revisionsgründen dahingehend erläutert, dass der Revisionswerber eine in M, F-Straße, gelegene Liegenschaft mit einem im Jahr 2011 in Bau befindlichen Einfamilienhaus schon seit dem Beginn der Bauführung im Jahr 2004 als seinen "Haushalt" und "Hauptwohnsitz" betrachte. Diese Argumentation, mit der die Entscheidung zur Gründung eines eigenen Haushaltes in einem erst zu errichtenden Haus schon als Haushaltsgründung und Begründung eines Hauptwohnsitzes gewertet wird, rückt vom Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ab, wonach der Revisionswerber "den Wohnsitz im Elternhaus" u.a. deshalb nicht aufgeben wollte, weil er mit dem Bau eines Einfamilienhauses auf einem Nachbargrundstück beschäftigt gewesen sei. Dass sich sein Familienwohnsitz und Hauptwohnsitz im Streitjahr in M, W-Straße, befunden habe, hatte der Revisionswerber auch im vorangegangenen Verfahren (einmal mit der irrtümlichen Behauptung seines Vertreters, es handle sich um ein vom Revisionswerber errichtetes Haus) stets angegeben. Der Standpunkt des Bundesfinanzgerichtes, eine doppelte Haushaltsführung habe nicht vorgelegen, wird mit dem neuen Vorbringen aber auch abgesehen von dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot nicht erschüttert.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2017