Verwaltungsgerichtshof
08.03.2018
Ra 2017/11/0289
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des römisch eins Z in S (Ungarn), vertreten durch Schlosser-Peter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Zelinkagasse 14/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 20. September 2017, Zl. E 200/05/2017.005/002, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. März 2016 wurde dem Revisionswerber eine Übertretung des AVRAG angelastet.
2 Ein Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 15. Juni 2016 abgewiesen.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis zugrunde, dass die Beschwerde gegen das Straferkenntnis fälschlich an eine andere als die belangte Behörde gerichtet gewesen sei und nicht fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt sei. Eine weitere, nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen noch vor dem Ablauf der Beschwerdefrist abgesendete, Beschwerde per E-Mail sei bei der belangten Behörde nicht eingelangt. Eine Empfangsbestätigung sei nicht eingeholt worden.
5 Unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Würdigung aus, die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen sei. Derjenige, der sich für fristgebundene Eingaben des E-Mails bediene, habe sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Dies sei vom Revisionswerber unterlassen worden. Das Unterlassen einer solchen Kontrolle könne nicht als nur ein minderer Grad des Versehens gewertet werden. Dies gelte auch für Personen, die wie der Revisionswerber und sein Steuerberater ihren Sitz im Ausland hätten. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses habe sich ergeben, dass nur bei einer Einbringung der Beschwerde mittels Online-Formulars Eingangsbestätigungen verschickt würden.
6 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).
9 2.2.1. In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit nur vorgebracht, dass Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob es noch einen geringen Grad des Versehens darstellt, wenn die Partei eine Eingabe per E-Mail übermittelt und sich nicht über das tatsächliche Einlangen bei der Behörde erkundigt, wenn sie zugleich die Eingabe auch per Post (Einschreiben) übermittelt hat.
10 2.2.2. Die Beurteilung, ob ein im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 26.2.2016, Ra 2016/03/0026, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird von der Revision nicht aufgezeigt.
11 Im Übrigen ist der Revision zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der hg. Rechtsprechung - von der Kontrollpflicht hinsichtlich des tatsächlichen Einlangens von mit E-Mail übermittelten Unterlagen bei fristgebundenen Eingaben ausgegangen vergleiche , zB VwGH 21.2.2017, Ra 2016/12/0026, mwN; 29.1.2018, Ra 2018/11/0013) ist und aus dem Unterbleiben einer solchen Kontrolle den Schluss gezogen hat, dass ein den minderen Grad des Versehens überschreitendes Verschulden an der unstrittigen Fristversäumnis vorliege. Wieso der Umstand, dass die Beschwerde auch per Post, allerdings an eine andere Behörde als die belangte Behörde und daher mit dem Risiko des verspäteten Einlangens bei letzterer, übermittelt wurde, daran etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich.
12 2.3. In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen. Wien, am 8. März 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110289.L00