Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0284

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Oktober 2017, Zl. LVwG-AV-870/002-2017, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Ausgehend von den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden (und daher der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zu Grunde zu legenden) Feststellungen des Verwaltungsgerichts, es bestehe beim Revisionswerber ein hohes Rückfallsrisiko (und daher die Gefahr, er werde neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenken), stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen, nämlich das Interesse an der Verkehrssicherheit vergleiche , nur etwa VwGH 17.8.2016, Ra 2016/11/0115).

Wien, am 15. November 2017